GerichtsurteilMängel an Aufdach-Photovoltaikanlagen: Oft nur zwei Jahre Gewährleistung
Bei Mängeln an einer Aufdach-Photovoltaikanlage gilt nicht automatisch eine fünfjährige Verjährungsfrist. Das zeigt der Beschluss des OLG Brandenburg vom 10.07.2025, Az. 10 U 27/25.
In dem Fall ging es um eine auf einem Wohnhaus installierte Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher und Wechselrichter. Der Käufer machte später Mängelansprüche geltend, nachdem die Leistung des Batteriespeichers zeitweise reduziert worden war. Das Gericht musste vor allem klären, ob die Ansprüche bereits verjährt waren.
Das OLG Brandenburg ordnete den Vertrag als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung ein. Entscheidend war, dass die Anlage aus standardisierten Komponenten bestand und die Montage gegenüber der Lieferung nicht im Vordergrund stand. Deshalb galt die regelmäßige kaufrechtliche Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Eine fünfjährige Verjährungsfrist kam nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht. Allein die Installation einer PV-Anlage auf oder in einem Gebäude führt nicht automatisch dazu, dass die Anlage als Bauwerksbestandteil behandelt wird. Auch die eingeschränkte Leistung des Batteriespeichers machte das Gebäude selbst nicht mangelhaft.
Wichtig ist außerdem: Eine bloße Mängelanzeige hemmt die Verjährung nicht automatisch. Wer Ansprüche sichern möchte, sollte daher frühzeitig prüfen lassen, welche rechtlichen Schritte notwendig sind.
Fazit: Bei standardisierten Aufdach-PV-Anlagen mit Speicher und Wechselrichter sollten Käufer im Mangelfall vorsorglich von einer zweijährigen Verjährungsfrist ausgehen. Eine längere Frist kann nur im Einzelfall gelten, etwa bei individuell geplanten oder baulich besonders integrierten Anlagen.