Recht
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Mindestlöhne allgemeinverbindlich

Die neuen tariflichen Mindestlöhne für Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Gebäudereinigung sind ab März allgemeinverbindlich. Das Kabinett hat dafür die Mindestlohnverordnungen gebilligt.

Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung gelten seit dem 1. Januar 2018 neue Mindestlöhne. Diese haben die Tarifparteien Ende 2017 ausgehandelt. Das Bundeskabinett billigte am 21. Februar zwei Verordnungen, die diese Branchenmindestlöhne nun für allgemeinverbindlich erklärt. Die neuen tariflichen Mindestlöhne kommen damit ab März allen Beschäftigten zugute – auch in Betrieben, die nicht tariflich gebunden sind. Der Branchenmindestlohn gilt auch für Beschäftigte, die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandt werden, um hier zu arbeiten.  Die Mindestlohnverordnungen treten am 1. März 2018 in Kraft.

Dachdeckerhandwerk

Dem Dachdeckerhandwerk gehören in Deutschland rund 64.000 Arbeitnehmer an. Etwa 80 Prozent haben einen Facharbeiterabschluss. Beim Mindestlohn wird nun erstmalig nach dem Qualifikationsniveau unterschieden. Ob der Betrieb in Ost- oder Westdeutschland angesiedelt ist, spielt hingegen keine Rolle mehr. Gelernte Dachdecker erhalten statt 12,25 Euro nun mindestens 12,90 Euro, Ungelernte mindestens 12,20. Ab dem 1. Januar 2019 sollen gelernte Dachdecker mindestens 13,20 Euro pro Stunde verdienen. Die Laufzeit der Mindestlohnverordnung im Dachdeckerhandwerk endet am 31. Dezember 2019.

Gebäudereinigung

In der Gebäudereinigung arbeiten rund eine Million Menschen. Für all diese Beschäftigte steigt der Mindestlohn. In den alten Bundesländern (inklusive Berlin) sind für Reinigungskräfte in Gebäuden (Lohngruppe 1) mindestens 10,30 Euro pro Zeitstunde zu zahlen. In den neuen Bundesländern haben sie Anspruch auf 9,55 Euro. Glas- und Fassadenreiniger (Lohngruppe 6) steht ein Stundenlohn von mindestens 13,55 Euro in den alten und 12,18 Euro in den neuen Bundesländern zu. In den Folgejahren werden die Lohnuntergrenzen schrittweise angehoben, wodurch sich Ost und West weiter angleichen. Ab 1. Dezember 2020 zieht die Lohnuntergrenze in Ost und West gleich: Sie liegt dann bundeseinheitlich bei 10,80 Euro in der Lohngruppe 1 und 14,10 Euro in der Lohngruppe 6. Die Mindestlohnverordnung in der Gebäudereinigung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Baugewerbe

5000.000 Menschen arbeiten in der Baubranche. Mit der neuen Verordnung gelten im Baugewerbe flächendeckend höhere Mindestlöhne. Ungelernte nach Lohngruppe 1 – dazu zählen Werker oder Maschinenwerker – erhalten einen Stundenlohn von mindestens 11,75 Euro. Das gilt bundesweit. Ab 1. März 2019 stehen ihnen dann 12,20 Euro zu. Bei der Höhe des Mindestlohns für Facharbeiter (Lohngruppe 2) wird regional unterschieden: In Ostdeutschland entspricht er einheitlich der Lohngruppe 1. In Westdeutschland liegt er zunächst bei 14,95 Euro pro Zeitstunde und steigt ab 1. März 2019 auf 15,20 Euro. Fachkräften in Berlin steht ein Mindestlohn von 14,80 Euro zu. Er erhöht sich ab 1. März 2019 auf 15,05 Euro. Die Mindestlohnverordnung im Baugewerbe gilt bis 31. Dezember 2019. (Quelle: Deutsches Handwerksblatt)