
Neue Regelung zur telefonischen Krankschreibung
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 7. Dezember 2023 beschlossen, dass sich Patienten, sofern keine Videosprechstunde möglich ist, unter bestimmten Voraussetzungen wieder telefonisch von ihrer Arztpraxis für bis zu 5 Kalendertage krankschreiben lassen können.
Die Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen.