GerichtsurteilPrüfbarkeit der Schlussrechnung innerhalb von 30 Tagen!

Auch im BGB – Werkvertrag gilt seit der Änderung ab 01.01.2018, dass die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung innerhalb von 30 Tagen zu rügen ist.

War zuvor lediglich die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für eine Werklohnforderung im BGB-Vertrag, muss nun gemäß § 650g Abs. 4 BGB auch eine prüffähige Schlussrechnung vorliegen.

Einwendungen gegen die Prüfbarkeit müssen innerhalb von 30 Tagen – nach Zugang – gerügt werden, diese sind aber kein Selbstzweck. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 21.06.2023  (Geschäftszeichen: 4 U 102/22) festgestellt, dass allein der formale Einwand des fehlenden Aufmaßes dann nicht ausreicht, wenn die Mengen und Massen gar nicht bestritten werden. In diesem Fall muss vorgetragen werden, zu welchem Zweck das Aufmaß benötigt wurde.

 

Ansprechpartnerin

Sylke Radke

Hauptgeschäftsführerin

Telefon 03375 2525-79

Mobil 0151 14357981

s.radke--at--hwk-cottbus.de