RechtPrüfungsrücktritt nicht mit teilgeschwärztem Attest!

Derjenige, der krankheitsbedingt an einer Prüfung nicht teilnehmen kann, muss hierfür den vollständigen Nachweis erbringen.
Ein teilgeschwärztes amtliches ärztliches Attest genügt hierfür nicht.

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat mit seinem Beschluss vom 27.07.2026 (2 A 452/25) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz bestätigt, wonach der Prüfling den geltend gemachten Hinderungsgrund nachweisen muss.

Nach bestätigter Ansicht des Gerichts habe der Prüfungsausschuss die Aufgabe, zu entscheiden, ob sich aus dem vorgelegten amtsärztlichen Attest eine Prüfungsunfähigkeit ergebe.

Die Vorlage eines teilgeschwärzten ärztlichen Attests genüge hierfür nicht. Da der Prüfling trotz mehrfacher Aufforderung das Attest nicht ungeschwärzt vorgelegt hatte, wurden seine Prüfungsleistungen mit „Null“ bewertet.

Die Prüfung galt als nicht bestanden.

 

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