Was gilt?Rangfolge von Vereinbarungen zur Abrechnung
Unternehmer und Bauherr streiten über die Abrechnung von Stahlbauarbeiten. Die Baubeschreibung des Auftraggebers verweist auf die Berechnung auf der Grundlage der Einzelpläne der Werkstattzeichnungen. Das Angebot des Unternehmers enthält die Formulierung, dass Grundlage die aktuelle VOB/C ATV DIN 18335 sei. Im Verhandlungsprotokoll des Vertrages findet sich der Hinweis, dass zunächst das Angebot mit dem Leistungsumfang gelten soll. Die Baubeschreibung findet sich erst in einem letzten Unterpunkt des Protokolls.
Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 16.04.2024, 22 U 35/24) entscheidet zugunsten des Unternehmers und der Abrechnung nach VOB/C. Die Kürzung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber unter Hinweis auf die Baubeschreibung wird nicht anerkannt. Die Baubeschreibung tritt- entsprechend der vertraglichen Rangfolgeregelung – zurück. Diese war nachrangig gegenüber dem Angebot des Unternehmers als letzter Unterpunkt vereinbart.
Rangklauseln in Verträgen müssen im Streitfall durch die Gerichte „ausgelegt“ und bewertet werden. Daher sollten die Vereinbarungen in Verhandlungsprotokollen immer auch vor der Vertragsunterzeichnung überprüft werden.