Bau-TurboSchutz für Handwerker gegen heranrückende Wohnbebauung?

Mit dem „Bau-Turbo“ wurde den Gemeinden ein temporäres Planungsinstrument an die Hand gegeben, welches die heranrückende Wohnbebauung an Gewerbegebiete erleichtert. Damit soll der Wohnungsbau beschleunigt und Wohnraum gesichert werden. Zum Zweck dessen wurden die Möglichkeiten zur Genehmigung von Bauvorhaben abseits der Bauleitplanung deutlich erweitert. Statt der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans ist die Zustimmung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren ausreichend. Zusätzlich kann durch den „Bau-Turbo“ von den Vorgaben zur Art und dem Maß der baulichen Nutzung abgewichen werden (§ 246e BauGB). Bebauungen, die dem Wohnungsbau dienen, sind nunmehr auch in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten möglich. Bei Errichtung von Wohngebäuden in Gewerbe- oder Industriegebieten kann es zu Nutzungskonflikten kommen. Der § 246e BauGB bietet hierfür kein Instrument zur Auflösung dieser. Das stellt die verantwortlichen kommunalen Stellen bei der Umsetzung vor nicht unerhebliche Herausforderungen. Rechtlich wird vorausgesetzt, dass die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, doch eine gesetzliche Festsetzung gibt es nicht.

Die Gemeinden müssen das Rücksichtnahmegebot prüfen, denn nur so können neue Vorhaben in ihrem konkreten Umfeld bestehen. Das heißt, es darf zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn kommen. Ein Verstoß gegen diese Vorgabe kann auch bei erteilter Zustimmung zur Abweichung oder gar zur Versagung der Genehmigung führen.

Im Zuge des „Bau-Turbos“ wurde ebenso das Instrumentarium zum Lärmschutz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) angepasst. Die Gemeinden können eigene Lärmschutzwerte in Bebauungsplänen festlegen und in begründeten Fällen von sämtlichen Vorgaben der TA Lärm abweichen, jedoch müssen Lärmkonflikte weiterhin gelöst werden, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. Die Lösung ist ein Kompromiss, da sie mehr Bauprojekte in lauten Gebieten ermöglicht, dafür aber verlangt, dass der Lärmschutz kreativ und individuell gelöst wird.

Mit Unwirksamkeit eines Bebauungsplans, aufgrund dessen die Wohnbebauung bereits errichtet war, entfiel die Lärmschutzfestsetzung. Die TA Lärm galt uneingeschränkt. Im schlimmsten Fall führte dies dazu, dass bestehende, rechtmäßig betriebene Anlagen immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen ausgesetzt werden. Auch dann, wenn die herangerückte Wohnbebauung auf planerischen Entscheidungen beruhte und selbst Bestandsschutz genoss. Mit § 216a BauGB findet die TA Lärm im beschriebenen Sonderfall auf heranrückende Wohnbebauung keine Anwendung. Somit können die Behörden Lärmschutzmaßnahmen zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch gegenüber der bestandskräftig genehmigten Wohnbebauung anordnen. Der Zugriff auf die im Betrieb befindlichen Anlagen wird deutlich begrenzt. Nach § 216a Abs. 2 BauGB sind ausschließlich Maßnahmen zulässig, welche als zumutbar gelten. Die Kostenübernahme muss durch die Gemeinde oder den Vorhabensträger erfolgen.

 

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