Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)Solarpflicht: Das ist der Stufenplan
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), welches den Bundesrat passiert hat, kommt Deutschland der verbindlichen EU-weiten Solarpflicht nach der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) nach.
Verpflichtend sind Solaranlagen nach dem Stufenplan der EU (nach Artikel 10 EPBD) wie folgt:
- 31.12.2026: Neue öffentliche Gebäude und neue Nichtwohngebäude (mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche)
- 31.12.2027: Bestehende Nichtwohngebäude (mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche) bei größerer Renovierung oder genehmigungspflichtigen Dacharbeiten
- 31.12.2028: Bestehende öffentliche Gebäude (ab 2.000 Quadratmeter Nutzfläche)
- 31.12.2029: Alle neuen Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze
- 31.12.2030: Bestehende öffentliche Gebäude (mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche)
Eine Solarpflicht für Bestandswohngebäude ist in der EPBD nicht vorgesehen.
Doch es gibt Ausnahmen. So greift die Solarpflicht in den EU-Mitgliedsstatten nur, wenn die Installation technisch, finanziell und funktional vertretbar ist. Wenn z.B.
- das Dach statisch ungeeignet ist,
- das Gebäude dem Denkmalschutz unterliegt,
- die Nutzfläche zu gering ist oder
- die Kosten unverhältnismäßig hoch sind
kann dies zu einer Einschränkung oder gar Ausnahme der Pflicht führen. Jedoch obliegt die genaue Definition dieser Schwellen den einzelnen Mitgliedstaaten.
Die Bundesregierung will mit dem GModG die Vorgaben der EU-weiten Solarpflicht 1:1 übernehmen. Diese sind im § 106 GModG verankert.