
Stundung von Sozialversicherung beantragen!!
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in einem neuen Rundschreiben die Möglichkeiten zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen modifiziert. Damit der Beitrag für den Monat März nicht eingezogen wird, muss der Antrag heute, Donnerstag, 26. März, noch an die Krankenkassen gerichtet werden. Ein Musterformular finden Sie anbei.
Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden. Die Bundesregierung hält es für zwingend, die Stundung der Beiträge bis zum 30. April 2020 zu befristen. Demnach können die fällig werdenden Beiträge zunächst nur für die Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden; Stundungen sind also zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 zu gewähren. Dies gilt auch für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben (freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige)
Ansprechpartner:
Betriebsberaterin (Außenstelle Königs Wusterhausen)
Telefon 03375 2525-63
Telefax 03375 2525-62