GerichtsurteilUmlage für Baustrom und -wasser muss verbrauchsabhängig erfolgen!
Eine Umlagevereinbarung, wonach ein Auftragnehmer 0,35 % für die Nutzung der sanitären Anlagen, des Baustroms und des Bauwassers tragen muss, hat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 04.10.2021 (2 O 80/21) für unwirksam erklärt.
Das Gericht sah in dieser Klausel eine unangemessene Benachteiligung, soweit dem Auftragnehmer nicht das Recht eingeräumt wurde, sich gegen die Inanspruchnahme im Sinne einer Selbstversorgung zu entscheiden.
Vertragliche Vereinbarungen sollten daher immer so gestaltet werden, dass der beauftragte Unternehmer die Möglichkeit hat, sich selbst zu versorgen. Eine Umlage, die in jedem Fall gelten soll, unabhängig von der Inanspruchnahme, wird als versteckter Preisnachlass angesehen und ist zumindest als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.