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Marco2811 - Fotolia

Umsatzsteuer: Erlass von Zinsen in Bauträgerfällen und weitere Fragen

Die Finanzverwaltung hat sich im Sinne der betroffenen Handwerksbetriebe zu der Frage der Nachzahlungszinsen des leistenden Unternehmers und zu anderen offenen Fragestellungen in Zusammenhang mit den sogen. Bauträgerfällen geäußert.

Was war. In Fällen der nachträglichen Rückforderung der Umsatzsteuer durch Bauträger (§ 27 Abs. 19 UStG) geht die Steuerschuld auf den leistenden Unternehmer über. In Einzelfällen war es durch lange Bearbeitungszeiten in den Finanzämtern zu einer Verzinsung der Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers gekommen, noch bevor dieser überhaupt vom Erstattungsantrag des Bauträgers und seiner eigenen, daraus resultierenden Umsatzsteuerschuld Kenntnis erlangte. In der Folge entstanden – mitunter hohe – Zinsbeträge, ohne dass der leistende Unternehmer die Möglichkeit hatte, durch Abtretung der Umsatzsteuerforderung gegen den Bauträger an das Finanzamt der Verzinsung entgegenzuwirken. Erlassanträge hinsichtlich dieser Nachzahlungszinsen wurden von den Finanzämtern regelmäßig abgelehnt.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat sich dafür eingesetzt, dass diese und weitere offene Fragestellungen in Zusammenhang mit den Bauträgerfällen zwischen der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder einheitlich abgestimmt und Lösungen im Sinne der betroffenen Handwerksbetriebe gefunden werden.

Nachzahlungszinsen:
In Fällen des § 27 Abs. 19 UStG soll aus Vertrauensschutzgründen keine Belastung des leistenden Unternehmers mit Zinsen erfolgen. Nach § 233a Abs. 2a AO entstandene Zinsen werden auf Antrag aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen (§ 227 AO).

Bilanzierung:
In Bayern war es aufgrund einer internen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung zu Verwerfungen bei der Bilanzierung der Umsatzsteuerforderungen und Verbindlich-keiten zwischen leistendem Unternehmer und Bauträger bzw. dem Finanzamt gekommen. Diese Verwaltungsanweisung wurde im Sinne der betroffenen Unternehmen überarbeitet.

Globalzession:
Forderungen, die zivilrechtlich im Wege der Globalzession an eine Bank abgetreten wurden, können nicht ein zweites Mal (an das Finanzamt) abgetreten werden. Wie das schutzwürdige Interesse des Unternehmers berücksichtigt werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.