RechtlichesVerabschiedung in den Ruhestand – Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn!

Der Bundesfinanzgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 19.11.2025 (Geschäftszeichen VI R 18/24) festgestellt, dass eine Verabschiedungsfeier eines Betriebsmitgliedes in den Räumlichkeiten des Unternehmens dann als „Firmenfest“ und nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt, wenn das Unternehmen der Gastgeber ist und nicht die Person, die verabschiedet wird. Unschädlich sei dabei auch, dass Familienmitglieder in geringer Anzahl zu Gast waren. Wichtig ist, dass die Gästeliste nach betrieblichen Gesichtspunkten erstellt wurde, das heißt neben den 300 geladenen Gästen nur sehr wenige, und zwar acht private Freunde und Familienmitglieder des ausscheidenden Mitarbeiters eingeladen waren.

Die Verabschiedung in den Ruhestand habe damit überwiegend betrieblichen Charakter. Die „Familienangehörigen“ werden vom Gericht als „Begleiterscheinung der eigenbetrieblichen Feierlichkeit“ angesehen und nicht als Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft.“

 

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