Rechte und Pflichten für HandwerksbetriebeWas tun, wenn ein Mitarbeiter eine Schwerbehinderung mitteilt?

Gut zu wissen für Betriebsinhaber: Die Mitteilung eines Mitarbeiters über eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung wirft in der Praxis oft Fragen auf. Doch keine Sorge: Neben besonderen Schutzrechten für Beschäftigte bietet das Gesetz auch handfeste wirtschaftliche Vorteile und finanzielle Unterstützung für Ihren Betrieb. Der folgende Überblick zeigt Ihnen kompakt und praxisnah, was sich für Sie ändert und wie Sie davon profitieren können.

Wenn ein Mitarbeiter Ihnen mitteilt, dass er schwerbehindert (ab GdB 50) oder gleichgestellt (GdB 30/40) ist, greift der gesetzliche Sonderkündigungs- und Fürsorgeschutz des SGB IX. Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber:



Ihre Pflichten als Arbeitgeber

  • Zusatzurlaub gewähren: Schwerbehinderte Mitarbeiter haben Anspruch auf 5 zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche). Wichtig: Gleichgestellte Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.
  • Mehrarbeitsverbot beachten: Auf Verlangen des Mitarbeiters müssen Sie ihn von Mehrarbeit freistellen. Dies betrifft jede Arbeitszeit, die über die gesetzlichen 8 Stunden pro Werktag hinausgeht.
  • Leidensgerechte Beschäftigung: Sie müssen den Arbeitsplatz und die Arbeitsabläufe so anpassen, dass der Mitarbeiter seine Fähigkeiten voll nutzen kann.
  • Sonderkündigungsschutz einhalten: Ab einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten dürfen Sie das Arbeitsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes kündigen.
  • Präventionsverfahren (BEM) einleiten: Bei drohenden Schwierigkeiten oder längerer Erkrankung (mehr als 6 Wochen im Jahr) müssen Sie ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen.


Ihre Rechte und Vorteile als Arbeitgeber

  • Anrechnung auf die Pflichtquote: Ab 20 Mitarbeitern sind Sie verpflichtet, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Der Mitarbeiter wird angerechnet, was Ihre jährliche Ausgleichsabgabe reduziert oder ganz spart.
  • Grenze der Zumutbarkeit: Die Pflicht zur Arbeitsplatzanpassung gilt nur, soweit sie für Ihren Betrieb wirtschaftlich und organisatorisch zumutbar ist. Sie müssen keine unzumutbaren Kosten tragen.
  • Finanzielle Förderungen nutzen: Sie können erhebliche Zuschüsse beim Integrationsamt und der Agentur für Arbeit oder einem anderen zuständigen Rehaträger beantragen (z. B. Lohnkostenzuschüsse, finanzielle Zuschüsse für die Anschaffung von Arbeitsmitteln wie Werkzeugen, Maschinen bei Einrichtung oder Anpassung des Arbeitsplatzes, Prämienzahlungen über das aktuelle Landesförderprogramm Perspektive Inlusiver Arbeitmarkt - PiA).
 

Ansprechpartnerin

Franziska Ulm

Fachberaterin für Inklusion

Telefon 03375 2525-66

Mobil 0160 8467515

ulm--at--hwk-cottbus.de



Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EEA) sind durch das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV), Integrationsamt, beauftragt und werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert.



LASV