EntscheidungAltersgrenze von 70 ist nicht diskriminierend!
Eine Gesellschaft hat in ihrer Satzung eine Altersgrenze für die Geschäftsführung von 70 Lebensjahren festgelegt. Gegen diese Regelung wandten sich zwei Gesellschafter und forderten ein Recht für die geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.
Das OLG Frankfurt a.M. erklärt, dass die Festlegung eines Höchstalters von 70 Jahren nicht willkürlich gewählt und auch keine unsachliche Diskriminierung darstelle (Urteil vom 25.07.2024 – 26 U 1/24).
Ein Verstoß gegen die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegen nicht vor. Zwar sei der Anwendungsbereich des AGG eröffnet, da die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit an das Erreichen einer Altersgrenze gebunden sei. Allerdings sei die Beendigung der Tätigkeit an einen Zeitpunkt geknüpft, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. Eine unsachliche Diskriminierung liege nicht vor, wenn für die Geschäftsführer ein Höchstalter angesetzt wird, welches (noch) oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liegt.
Der Wunsch der Gesellschaft einen Generationswechsel zu vollziehen sei nachvollziehbar und ein sachlicher, beachtenswerter Grund.