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BAG zum Lohnanspruch während Corona-LockdownBundesarbeitsgericht urteilt zum Lohnanspruch während des Corona-Lockdowns

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilt mit seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2021, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen, wenn der Betrieb von einer pandemiebedingten behördlichen Schließung betroffen ist.

Mit seiner Entscheidung vom 13.10.2021 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen oder die Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs fortzuzahlen, wenn der Betrieb von einer pandemiebedingten behördlichen Schließungsanordnung betroffen ist (Az. 5 AZR 211/21).

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und unterhält in Bremen eine Filiale. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte im Verkauf tätig und erhält hierfür eine monatliche Vergütung von 432 Euro. Aufgrund der "Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus" der Freien Hansestadt Bremen vom 23.03.2020 war das Ladengeschäft im April 2020 geschlossen. In dieser Zeit konnte die Klägerin daher nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung.

Die Minijobberin begehrte mit Ihrer Klage die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Sie ist der Auffassung, die auf der Grundlage der behördlichen Anordnung vorgenommene Betriebsschließung sei ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos. Die Beklagte beantragte eine Klageabweisung und machte geltend, die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.

Entscheidung:

Nachdem die Vorinstanzen der Klage stattgaben, hatte die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten Erfolg, da das BAG einen Anspruch der Klägerin auf Entgelt für den Monat April 2020 verneint. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der Arbeitgeber trage auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden.

In einem solchen Fall realisiere sich nicht das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko. Vielmehr sei die unmöglich gewordene Arbeitsleistung Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es sei Sache des Staates, für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen. Dies habe der Staat bereits durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld getan. Soweit ein solcher - wie bei der Klägerin als Minijobberin - nicht gewährleistet sei, beruhe dies auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lasse sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

Fazit:

Nach Auffassung des BAG hat sich also in dem entschiedenen Fall das allgemeine Lebensrisiko und gerade nicht das spezifische Betriebsrisiko realisiert. Diese Einschätzung überrascht insbesondere deshalb, weil zu der behandelten Rechtsfrage bisher unter anderem in der Rechtsprechung die Sichtweise vertreten wurde, dass das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko, auch das Risiko einer pandemiebedingten behördlichen Schließungsanordnung erfasst.

 

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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