Entbürokratisierung im Arbeitsschutz: Bundestag erhöht Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte
Mit der vom Bundestag am 26. März 2026 beschlossenen Änderung des § 22 SGB VII wird die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten neu ausgestaltet. Die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten greift künftig erst ab regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten.
Damit entfällt die bisherige pauschale Verpflichtung für Unternehmen, die mehr als 20 Mitarbeitende beschäftigen.
Für Betriebe zwischen 20 und 50 Beschäftigten gilt zudem künftig eine risikoorientierte Lösung: Ein Sicherheitsbeauftragter ist nur dann verpflichtend zu bestellen, wenn die Gefährdungslage entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz dies erforderlich macht. Die Bewertung, ob eine solche Gefährdungslage vorliegt, erfolgt durch die Berufsgenossenschaften. Als zuständige Unfallversicherungsträger konkretisieren sie die maßgeblichen Kriterien in ihren Unfallverhütungsvorschriften.
Für Unternehmen unter 250 Beschäftigten genügt künftig die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten, sofern keine besondere Gefährdung besteht. Dies führt zu einer spürbaren Verringerung von organisatorischem Aufwand.
Die Handwerkskammer Cottbus begrüßt ausdrücklich, dass kleine und mittelständische Betriebe durch die neue Regelung entlastet werden. Die Neuregelung schafft damit mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und weiterhin ein hohes Maß an Arbeitssicherheit.