Beschluss vom 05. Januar 2026Einsatz einer Drohne zur Dachvermessung ist zulässig!

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 05.01.2026 (Geschäftszeichen 222 C 2/26) einem Unternehmen Recht gegeben, dass zur energetischen Sanierung eines Daches eine Drohne einsetzen wollte.

Der Mieter einer Dachgeschosswohnung wollte das verhindern und argumentierte mit der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts. Das Gericht stellte fest, dass die „Drohnen-Aufnahmen“ nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht führen. Die Aufnahmen ermöglichen es dem Bauunternehmen ein Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehungen zu erstellen.

Der Drohnenflug dauerte nur wenige Minuten. Da dieser zuvor angekündigt werde, könne jeder Bewohner Maßnahmen ergreifen, um die Innenansicht der Wohnung zu schützen.

Bei einer Einrüstung des Gebäudes zur Dachvermessung sei eine größere Beeinträchtigung gegeben, daher sei der „Drohnenflug“ ein milderes Mittel.

 

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