GerichtsurteilEintragungspflicht im Augenoptikerhandwerk

Seit mehreren Jahren war ein bundesweit tätiges Unternehmen im Augenoptikerhandwerk aktiv, ohne in die Handwerksrollen der jeweils zuständigen Kammern eingetragen zu sein. Dieses Vorgehen führte zu erheblicher Kritik und Verärgerung bei ordnungsgemäß eingetragenen Augenoptikerbetrieben. Auch Medienberichte aus dem Jahr 2024 griffen die Geschäftspraxis des Unternehmens auf und sorgten für öffentliche Diskussionen.

Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass es sich bei seinen Standorten lediglich um Showrooms handle. Die meisterpflichtigen Leistungen – insbesondere im Zusammenhang mit der Sehstärkenbestimmung – würden zentral und digital per Videoschalte erbracht. Daher bestehe vor Ort keine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle. Gegen diese Rechtsauffassung formierte sich bundesweit Widerstand. In enger Abstimmung zwischen den Handwerkskammern, dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), der Bundesinnung der Augenoptiker sowie den zuständigen kommunalen Behörden wurden entsprechende Verfahren vor den Verwaltungsgerichten angestrengt. Nach mehrjähriger gerichtlicher Auseinandersetzung wurde nun entschieden, dass die betreffenden Leistungen als meisterpflichtig einzustufen sind und eine Eintragung in die Handwerksrolle auch für die einzelnen Standorte erforderlich ist.

Das Unternehmen vertreibt Brillen überwiegend online zu Discountpreisen und betreibt bundesweit zahlreiche Filialen, teils in modularer Bauweise. Die Fertigung der Brillen erfolgt nach Unternehmensangaben im Ausland; Bestellungen werden digital abgewickelt und innerhalb weniger Tage an die jeweiligen Standorte geliefert. Neben klassischen Vertriebsstrukturen setzt das Geschäftsmodell auch auf digitale Sehtests, bei denen die fachliche Begleitung per Videoübertragung erfolgt.
Mit der aktuellen gerichtlichen Entscheidung wurde nun klargestellt, dass auch bei digital unterstützten oder zentral organisierten Abläufen die handwerksrechtlichen Vorgaben einzuhalten sind. Für die eingetragenen Betriebe bedeutet dies eine Stärkung der Wettbewerbsfairness und der einheitlichen Anwendung des Handwerksrechts.

 

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Thomas Knorn

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