Tachographenpflicht ab Juli 2026Handwerksbetriebe profitieren von weitreichenden Ausnahmen

Ab dem 1. Juli 2026 gelten neue Vorschriften zur Nutzung digitaler Tachographen im grenzüberschreitenden Güterverkehr. Betroffen sind künftig auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen. Für viele Handwerksbetriebe dürfte die Änderung jedoch kaum praktische Auswirkungen haben, da umfangreiche Ausnahmeregelungen greifen.

Grundlage der Neuregelung ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Danach unterliegen grenzüberschreitende Güterbeförderungen in diesem Gewichtsbereich künftig den europäischen Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten. Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht zum Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers (Tachographen).



Handwerkerausnahme bleibt bestehen

Für das Handwerk bleibt die bereits bekannte sogenannte „Handwerkerausnahme“ weiterhin gültig. Sie greift bei der Beförderung von Material, Werkzeugen, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, ebenso wie bei der Auslieferung handwerklich hergestellter Waren. Voraussetzung ist, dass die Fahrten innerhalb eines Radius von maximal 100 Kilometern erfolgen und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.



Neue Ausnahme für Werkverkehr bis 3,5 Tonnen

Zusätzlich wurde im Jahr 2020 auf EU-Ebene eine weitere Ausnahme geschaffen, die insbesondere für Handwerksbetriebe von großer Bedeutung ist. Nach Artikel 3 Buchstabe ha der Verordnung sind grenzüberschreitende Güterbeförderungen mit Fahrzeugen über 2,5 bis maximal 3,5 Tonnen von den Tachographenpflichten ausgenommen, wenn:

  • die Beförderung im Werkverkehr erfolgt,
  • keine gewerbliche Güterbeförderung vorliegt und
  • das Fahren nicht die Haupttätigkeit der fahrenden Person ist.

Werkverkehr bedeutet dabei den Transport eigener Güter, Maschinen oder Werkzeuge mit betriebseigenen oder angemieteten Fahrzeugen und eigenem Personal. Die transportierten Gegenstände müssen dem Unternehmen gehören oder von diesem hergestellt, bearbeitet, verkauft, vermietet oder instandgesetzt worden sein.

Besonders relevant: Diese Ausnahme gilt ohne Streckenbegrenzung. Damit dürften die meisten grenzüberschreitenden Fahrten von Handwerksbetrieben im Gewichtsbereich bis 3,5 Tonnen weiterhin von der Tachographenpflicht befreit sein.



Wann die Ausnahme nicht gilt

Nicht von der Ausnahme erfasst sind beispielsweise:

  • grenzüberschreitende Lieferungen fremder Waren im Auftrag Dritter,
  • klassische Speditions- oder Kurierfahrten,
  • Filialbelieferungen mit hauptberuflichen Fahrern.

Entscheidend bleibt stets, dass das Lenken des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.



Klärung durch Bundesverkehrsministerium

Im Austausch mit dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) wurde zudem klargestellt, dass die Formulierung „keine gewerbliche Beförderung“ missverständlich sein kann. Gemeint ist damit der genehmigungspflichtige gewerbliche Güterkraftverkehr, also insbesondere der klassische Speditionsverkehr.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat hierzu weiterführende Erläuterungen sowie aktualisierte Übersichten zu Nachweispflichten und Ausnahmeregelungen veröffentlicht. Für Handwerksbetriebe empfiehlt es sich, die eigenen Transportprozesse frühzeitig zu prüfen, um mögliche Pflichten ab Juli 2026 korrekt einordnen zu können.

 

Ansprechpartner

Axel Bernhardt

Technischer Berater

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Weiterführende Informationen

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