Was Sie zur Ausbildungsvergütung wissen müssen„Ihr Ausbildungsberater informiert“
Ausbildungsvergütung
Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist als ein wesentlicher Bestandteil im Ausbildungsvertrag festzuhalten. Auf der Suche nach geeigneten Fachkräften nutzen ausbildungsbereite Betriebe mehr und mehr dieses Instrument und bieten Bewerbern einen zusätzlichen Anreiz, eine Ausbildung im Handwerk zu beginnen.
Welche Mindestanforderungen sollten Sie einhalten?
Bei Abschluss des Ausbildungsvertrages ist die Ausbildungsvergütung schriftlich festzulegen. Dabei gilt es, bestimmte Grundsätze zu beachten:
- es ist eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, die mindestens jährlich steigen muss
- Ausbildungsvergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Monats fällig
- der Lehrling hat einen Anspruch auf eine Lohnabrechnung /Verdienstbescheinigung
Vergütung und Mindestausbildungsvergütung (§ 17)
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie die MiAV unterschreitet. Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden geltende tarifliche Vergütungsregelung. Es gilt der absolute Tarifvorrang, vorausgesetzt, der Ausbildende ist tarifgebunden (Innungsmitglied).
Handelt es sich beim Ausbildenden um ein Nicht-Innungsmitglied gilt der Tarifvertrag nur kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung.
Der Betrieb bleibt arbeitsrechtlich für die ausgezahlten Vergütungen verantwortlich!
Die Ausbildungsvergütungshöhen gelten für alle ab dem 1. Januar 2026 abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge.
Beginn der 1.Lehrjahr 2.Lehrjahr 3.Lehrjahr 4.Lehrjahr
Ausbildung + 18 Prozent +35 Prozent + 40 Prozent
jeweils 1.1.-31.12.
ab 2026 724,00 € 854,00 € 977,00 € 1014,00 €
Bei Teilzeitausbildung ist der Ausbildende berechtigt, die Höhe der MAV prozentual entsprechend der Verkürzung der Ausbildungszeit zu kürzen.
Fortzahlung der Vergütung
Ausbildungsvergütung ist auch weiter zu zahlen
- bei Freistellung zur Berufsschule
- zur Teilnahme an der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung
- für die Dauer von 6 Wochen bei krankheitsbedingtem Ausfall und
- für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschluss-/Gesellenprüfung unmittelbar vorangeht
Kürzung der Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung darf grundsätzlich nicht gekürzt werden! Die Einzige zulässige Ausnahme ist das unentschuldigte Fehlen des Auszubildenden während der Ausbildung (Betrieb, Schule, überbetriebliche Lehrlingsunterweisung).