Was Sie zur Ausbildungsvergütung wissen müssen„Ihr Ausbildungsberater informiert“

Ausbildungsvergütung

Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist als ein wesentlicher Bestandteil im Ausbildungsvertrag festzuhalten. Auf der Suche nach geeigneten Fachkräften nutzen ausbildungsbereite Betriebe mehr und mehr dieses Instrument und bieten Bewerbern einen zusätzlichen Anreiz, eine Ausbildung im Handwerk zu beginnen.

 

Welche Mindestanforderungen sollten Sie einhalten?

Bei Abschluss des Ausbildungsvertrages ist die Ausbildungsvergütung schriftlich festzulegen. Dabei gilt es, bestimmte Grundsätze zu beachten:

  • es ist eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, die mindestens jährlich steigen muss
  • Ausbildungsvergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Monats fällig
  • der Lehrling hat einen Anspruch auf eine Lohnabrechnung /Verdienstbescheinigung

 

Vergütung und Mindestausbildungsvergütung (§ 17)

Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie die MiAV unterschreitet. Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden geltende tarifliche Vergütungsregelung. Es gilt der absolute Tarifvorrang, vorausgesetzt, der Ausbildende ist tarifgebunden (Innungsmitglied).

Handelt es sich beim Ausbildenden um ein Nicht-Innungsmitglied gilt der Tarifvertrag nur kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung.

Der Betrieb bleibt arbeitsrechtlich für die ausgezahlten Vergütungen verantwortlich!

 

Die Ausbildungsvergütungshöhen gelten für alle ab dem 1. Januar 2026 abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge.

 

Beginn der                           1.Lehrjahr        2.Lehrjahr        3.Lehrjahr        4.Lehrjahr

Ausbildung                                                  + 18 Prozent    +35 Prozent     + 40 Prozent

jeweils 1.1.-31.12.

 

     ab 2026                               724,00 €           854,00 €           977,00 €           1014,00 €

 

Bei Teilzeitausbildung ist der Ausbildende berechtigt, die Höhe der MAV prozentual entsprechend der Verkürzung der Ausbildungszeit zu kürzen.



Fortzahlung der Vergütung

Ausbildungsvergütung ist auch weiter zu zahlen

  • bei Freistellung zur Berufsschule
  • zur Teilnahme an der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung
  • für die Dauer von 6 Wochen bei krankheitsbedingtem Ausfall und
  • für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschluss-/Gesellenprüfung unmittelbar vorangeht

 

Kürzung der Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung darf grundsätzlich nicht gekürzt werden! Die Einzige zulässige Ausnahme ist das unentschuldigte Fehlen des Auszubildenden während der Ausbildung (Betrieb, Schule, überbetriebliche Lehrlingsunterweisung).

 

Ansprechpartner

Sandra Stein

Ausbildungsberaterin

Telefon 0355 7835-173

Telefax 0355 7835-285

stein--at--hwk-cottbus.de

Sabine Kurth

Ausbildungsberaterin

Telefon 0355 7835-166

Telefax 0355 7835-288

kurth--at--hwk-cottbus.de