Anzeigefrist läuft bis 31.03.2026Mitarbeiter mit Handicap

Wer Personen mit Behinderung im Betrieb beschäftigt, profitiert oft sehr vielfältig: Sie legen häufig eine große Einsatzbereitschaft an den Tag, fördern die Sozialkompetenz und die Kommunikation unter den Mitarbeitenden.

Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wer dieser Vorgabe nicht nachkommt, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Sie soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die Menschen mit Behinderung ausbilden oder einstellen und denen draus erhöhte Kosten entstehen. Betroffene Arbeitgeber können Ihre Daten aus 2025 noch bis zum 31. März 2026 an die zuständige Agentur für Arbeit melden.

Bei Fragen rund um das Thema Inklusion und die Beschäftigung von Menschen mit Handicap können Unternehmen das Unterstützungsangebot von Franziska Ulm, Fachberaterin der Einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA) bei der Handwerkskammer Cottbus, in Anspruch nehmen.

 

Ansprechpartnerin

Franziska Ulm

Fachberaterin für Inklusion

Telefon 03375 2525-66

Mobil 0160 8467515

ulm--at--hwk-cottbus.de



Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) sind durch das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV), Integrationsamt, beauftragt und werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert.

LASV