Preissteigerungen bei Angeboten und Verträgen - Auswirkungen des IRAN KonfliktesPreisanpassung aufgrund von Auswirkungen des Iran-Konfliktes

Angesichts steigender Produktions- und Materialkosten sowie anhaltender Lieferengpässe stehen Handwerksbetriebe vor großen wirtschaftlichen Herausforderungen. Besonders seit Beginn des Iran-Konflikts am 28. Februar 2026 haben sich Rohstoff- und Kraftstoffpreise deutlich erhöht, während Materialverfügbarkeiten und Lieferzeiten zunehmend unsicher sind. Eine pauschale rechtliche Bewertung der Auswirkungen auf bestehende und zukünftige Verträge ist nicht möglich – jedoch bietet die Rechtsprechung grundlegende Leitlinien. Der Beitrag von Sylke Radke, kommiss. Hauptgeschäftsführerin, zeigt, wie Verträge angepasst werden können, um sowohl rechtlich abgesichert als auch wirtschaftlich tragfähig zu bleiben.



Bestehende Verträge ohne Preisgleitklausel

Der sogenannte Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt in Betracht, wenn sich nach dem Abschluss des Vertrages die Umstände so schwerwiegend verändert haben, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist. Bei Verträgen ist die Vorstellung von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung die Geschäftsgrundlage.

Das bedeutet, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für Verträge, die vor dem 28. Februar 2026 geschlossen wurden, grundsätzlich als möglich angesehen wird. Die Frage ist, wie hoch eine Kostenexplosion sein muss, um den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzunehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der „Estrich-Stärken-Entscheidung“ vom 30. Juni 2011, VII ZR 13/10 dargestellt, dass es keine starre Grenze für Preiserhöhungen gibt. Es muss darauf abgestellt werden, wie sich das finanzielle Gesamtergebnis auf den bestehenden Vertrag auswirkt. Der BGH hat erklärt, dass in dem Fall, wenn nicht nur der Gewinn aufgebraucht wird, sondern sogar Verluste entstehen, das Festhalten an der Preisvereinbarung, aufgrund einer einseitigen Risikoverteilung, nicht mehr zumutbar ist.

Fazit

Eine Formel wann eine Preisanpassung verlangt werden kann, gibt es nicht. Wichtig ist, die Preissteigerungen zu dokumentieren und dem Vertragspartner so früh wie möglich schriftlich eine Erhöhung der Preise anzukündigen. Zu beachten ist allerdings auch, dass die Kostensteigerung nicht einseitig auf den Vertragspartner abgewälzt werden darf in dem Sinne, dass noch ein Gewinn erzielt werden kann (LG Bonn, Urteil vom 8. April 1992, 19 O 246/91). Das Berufen auf den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ stellt den Ausnahmefall dar, da Verträge grundsätzlich zu erfüllen sind. Ein genereller Anspruch auf Nachvergütung besteht daher allein aufgrund der nicht absehbaren Preissteigerungen nicht.



Neu abzuschließende Verträge

Bei neu abzuschließenden Verträgen ist das Risiko der möglichen Preissteigerungen bekannt. Im Vertrag sollten Regelungen hierzu aufgenommen werden, die sich auf (mögliche) Mehrkosten bei Materialpreiserhöhungen und andere Vertragsbestandteile beziehen, die von der Iran-Krise betroffen sein können.

Zu beachten ist, dass Preiserhöhungen gegenüber Verbrauchern, für Leistungen die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, gemäß § 309 Nr. 1 BGB unzulässig sind. Das bedeutet eine Preisanpassungsklausel kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistung nach dem „Vier-Monats-Zeitraum“ nach Vertragsschluss erbracht wird bzw. bei andauernden Verträgen, bei denen ein großer Teil der Materialien erst nach dem Ablauf von vier Monaten eingekauft wird.

Bei Neuverträgen mit anderen Unternehmen („Nichtverbrauchern“) ist durch eine „individuelle Vereinbarung“ sicher zu stellen, dass Kostensteigerungen im Laufe der Vertragsabwicklung berücksichtigt werden. Eine formale Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Preisanpassungsklauseln scheitert regelmäßig an der strengen Rechtsprechung, ist nicht „gerichtsfest“ und daher nicht zu empfehlen.

Eine „individuelle Vereinbarung“ sollte daher folgende Hinweise enthalten:

„Den Parteien ist bekannt, dass aufgrund des Iran-Krieges die kalkulierten Preise derzeit nicht kalkulierbaren Schwankungen unterliegen. Bei der Angebotserstellung sind die Preise für Baustoffe/Baumaterialien auf der Basis der Einkaufspreise mit Datum vom…. kalkuliert. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle von Materialpreissteigerungen für Leistungen die ab dem ………zu erbringen sind, die Steigerung der Preise gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Die Preissteigerungen sind mit entsprechenden Nachweisen gegenüber dem kalkulierten Preis nachzuweisen. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, eine Einigung über einen neuen Preis unter Berücksichtigung der Materialpreissteigerungen zu erzielen. Sollten Materialpreissenkungen eintreten, kann das der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen und es ist gleichfalls ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Senkung des Materialpreises zu vereinbaren.“   

Zu beachten ist, dass eine derartige Regelung eine nachvollziehbare Kalkulation durch den Unternehmer (Auftragnehmer) erfordert, da er die Preissteigerung nachweisen muss.

Die oben genannte Formulierungshilfe muss geprüft und es muss in jedem einzelnen Fall bewertet werden, ob diese gegenüber dem Auftraggeber anwendbar und durchsetzbar ist.

Derartige Formulierungen dürfen nicht im Rahmen von öffentlichen Angeboten/Aufträgen verwendet werden, sie führen dort zwangsläufig zum Ausschluss eines Angebotes!



Öffentliches Vergabeverfahren vor Zuschlag

Vergabeverfahren deren Angebotsfristen vor Kriegsbeginn (dem 28. Februar 2026) lagen und bei denen der Zuschlag noch aussteht, müssen vom öffentlichen Auftraggeber unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht untersucht werden. Der Bieter muss vom öffentlichen Auftraggeber zur Aufklärung des Preises aufgefordert werden. Die Ablehnung eines Zuschlags ist laut Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 31. Januar 2017, X ZB 10/16) grundsätzlich geboten, wenn der Auftraggeber verbliebene Ungewissheiten nicht zufriedenstellend aufklären kann. Derartige „Ungewissheiten“ dürften bei Angeboten bestehen, die vor dem kriegerischen Ereignis abgegeben wurden.

Weiterhin ist zu beachten:

Ein Angebot, das einen Vorbehalt in Form einer Gleitklausel enthält, ist im Rahmen des Wettbewerbs auszuschließen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1a VOL/A), soweit konkrete, feste Preise abgefordert wurden.



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