GerichtsurteilRechnung allein begründet keinen Auftrag
Das Kammergericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 04.07.2025 (Geschäftszeichen 21 U 11/22) klargestellt, dass allein die Vorlage einer Rechnung, in der eine Vielzahl von Tätigkeiten aufgeführt werden, nicht ausreichend ist, um einen Vertrag zu begründen. Allerdings kann die wiederholte Abzeichnung von Stundenlohnzetteln dazu führen, dass das im Sinne einer sogenannten Anscheinsvollmacht bewirkt, dass zumindest der Zeitaufwand für die aufgeführten Leistungen als begründet angesehen werden kann.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer von einem vermeintlichen Auftraggeber, mit dem er in ständiger Geschäftsbeziehung stand, Vergütung für Stundenlohnleistungen verlangt. Einen schriftlichen Auftrag oder Vertrag gab es nicht, aber die unterzeichneten Stundenzettel.
Das Kammergericht erklärt, dass allein die Aufzählung einer Vielzahl von Tätigkeiten in einer Abrechnung nicht zu einem Vergütungsanspruch führt. Allein die unterschriebenen Stundenzettel wertet das Gericht zugunsten des Unternehmers und gibt ihm allein für diese Leistungen Recht.
Wichtig ist, dass ein Werkvertrag, mit Ausnahme des Verbraucherbauvertrages, grundsätzlich keiner Schriftform bedarf. Allein zu Beweiszwecken sollte jedoch jeder Unternehmer sicherstellen, dass er seinen Auftragsumfang und die vereinbarten Preise nachweisen kann. Im vorliegenden Fall hat das Gericht von § 287 ZPO Gebrauch gemacht und die Höhe des Werklohns entsprechend der üblichen Vergütung geschätzt.