Urteil zum VergaberechtRückforderung von Fördermitteln schon bei kleinen Fehlern!
Die Auszahlung von Fördermitteln ist regelmäßig an Bedingungen gebunden. In einem Zuwendungsbescheid war der Hinweis aufgenommen, dass nicht produktbezogen ausgeschrieben werden darf.
Dagegen wurde (u.a.) verstoßen und der Fördermittelgeber forderte 5 Prozent des Zuwendungsbetrages zurück. Die Klage des Unternehmers gegen die Rückforderung wurde vom Verwaltungsgericht Schwerin (Urteil vom 10.04.2025, 3 A 1671/20 SN) zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht betont, dass es für die Rückforderung nicht darauf ankomme, ob die entsprechende Leistung auch ausgeführt wurde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die fehlerhafte Ausschreibung der Wettbewerb eingeschränkt werde. Das Gericht betonte, dass auch weitere Gründe für den (teilweisen) Widerruf des Zuwendungsbescheids im Rechtsstreit nachgeschoben werden können. Im vorliegenden Fall waren das die Verwendung von veralteten Formblättern, widersprüchliche Angaben zu den Eignungsnachweisen, Widersprüche zur Zuschlags- und Bindefrist, die Nichtnennung aller Bieter in der Niederschrift zum Öffnungstermin, „nachgeschobene Gründe“ die den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides rechtfertigen sollten.