Bundesfinanzhof bestätigtVerfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das sogenannte Bundesmodell der Grundsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere gegen das pauschalierte Ertragswertverfahren, hat das Gericht zurückgewiesen.
Ausgangslage
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u. a.) die frühere Grundsteuerregelung für verfassungswidrig erklärt, da die zugrunde liegenden Einheitswerte nicht mehr die tatsächlichen Wertverhältnisse widerspiegelten. Daraufhin verabschiedete der Gesetzgeber das Grundsteuerreformgesetz und führte ein neues Bewertungsrecht ein.
BFH-Urteile vom 10. Dezember 2025
In drei Revisionsverfahren (II R 3/25, II R 25/24 und II R 31/24) hatte der BFH über die Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften des Bundesmodells für Wohnimmobilien zu entscheiden.
Im Mittelpunkt der Verfahren standen unter anderem:
- die Anwendung durchschnittlicher Nettokaltmieten im pauschalierten Ertragswertverfahren,
- die Nutzung von Bodenrichtwerten zur Bestimmung des Bodenwerts,
- sowie der hohe Grad an Typisierung und Pauschalierung bei der Grundstücksbewertung
Der BFH wies alle Revisionen ab und sah keinen Anlass, die Fragen dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Nach Auffassung des Gerichts ist das Bundesmodell sowohl formell als auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung eines steuerlichen Massenverfahrens aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität typisieren und pauschalieren. Dass dadurch im Einzelfall Abweichungen vom tatsächlichen Wert entstehen können, sei verfassungsrechtlich hinnehmbar. Sowohl die pauschalierten Nettokaltmieten als auch die Heranziehung von Bodenrichtwerten stellten zulässige Bewertungsparameter dar, auch wenn individuelle Besonderheiten eines Grundstücks nicht vollständig berücksichtigt werden.
Mangels eigener verfassungsrechtlicher Zweifel hat der BFH von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Gleichwohl ist eine verfassungsrechtliche Überprüfung nicht ausgeschlossen, da einzelne Kläger angekündigt haben, Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Quelle und vollständiger Artikel: ZDH