GerichtsbeschlussVertragsschluss (meistens) auch ohne Details
Für den Abschluss eines Vertrages ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn über die wesentlichen Bestandteile des Rechtsgeschäfts eine Einigung erzielt wurde.
Der Unternehmer der Programmierarbeiten ausführen soll, muss sein Leistungsziel kennen. In einem Fall des Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 04.04.2024, Geschäftszeichen 04.04.2024) sollte ein Unternehmen anhand überlassener Unterlagen eine Suchmaschinenoptimierung durchführen und den Internetauftritt erstellen. Eine konkrete Leistungsbeschreibung erhielt der Unternehmer nicht.
Das ist nach Auffassung des OLG Celle auch nicht erforderlich. Die sog. Hauptleistungspflichten sind für beide Seiten durch den konkreten Leistungsumfang (Internetseite/Suchmaschinenoptimierung) bestimmbar.
Eine weitergehende Konkretisierung der vereinbarten Leistungspflichten bedarf es daher nicht.
Ein Vertrag zwischen den beiden Parteien ist daher zustande gekommen, selbst dann, wenn die gegenseitigen Leistungen nur "bestimmbar" über das zu erreichende Ergebnis sind. Der Unternehmer musste daher "liefern."