Teil 14 Ausbildungskalender 24 Juli 2019
HWK Cottbus

Serie 14: "Ihr Ausbildungsberater informiert"Wann ist ein Berufsausbildungsverhältnis (BAV) beendet?

Die Sommermonate Juli und August sind auch zum Ende eines Berufsausbildungsverhältnisses „heiße Monate“. Es sind die Prüfungsmonate!  Nach abgelegter Prüfung entstehen unter Umständen Fragen, zu denen Sie die Antwort kennen sollten: Wann genau ist mein Lehrling Geselle/Facharbeiter? Was ist zu tun, wenn mein Lehrling die Prüfung nicht bestanden hat? Wann endet das Berufsausbildungsverhältnis? Diese Fragen sind nicht in jedem Fall leicht  zu beantworten.

Welche rechtlichen Regelungen sollten Sie berücksichtigen:

(1) Das BAV endet grundsätzlich mit dem Ende Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit.

(2) Wird vor Ablauf der vertragliche Ausbildungszeit die Gesellenprüfung erfolgreich abgeschlossen, so endet das BAV mit Bekanntgabe des Ergebnisses über das Bestehen durch den Prüfungsausschuss.

(3) Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so verlängert sich das BAV auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächst möglichen Wiederholungprüfung, höchstens um ein Jahr.

(4) Wird die 1. Wiederholungsprüfung nicht bestanden ist ein nochmaliger Verlängerungsantrag möglich. Somit verlängert sich auf Antrag des Auszubildenden das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten  Wiederholungsprüfung, sofern diese innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr abgelegt wird. Das Ausbildungsverhältnis ist in diesem Fall mit Fristablauf beendet, ohne, dass die zweite Wiederholungsprüfung abgelegt wurde.

(5) Wird eine 2. Wiederholungsprüfung abgelegt (=letzte Chance), so endet das BAV am Tag der Prüfung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht.



Aktueller Fall aus der Rechtsprechung:

Eine Streitigkeit über den Beendigungszeitpunkt eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigte kürzlich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG Urt. v. 20.03.2018, Az.:9 AZR 479/17). Ergebnis dieser wichtigen Entscheidung: Wird der Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung stillschweigend weiterbeschäftigt, so wird aufgrund “schlüssigen Handelns“ kraft Gesetzes ein (unbefristetes!!) Arbeitsverhältnis begründet.

Die Einzelheiten zum Urteil finden Sie hier in dem pdf-Dokument.

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Sabine Kurth

Ausbildungsberaterin

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