Ab Juni 2026Widerrufsbutton wird Pflicht – auch für Handwerksbetriebe
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern schließen, auf ihrer Website eine gut sichtbare Widerrufsfunktion bereitstellen. Grundlage ist das neue Gesetz zur Anpassung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts, mit dem EU-Vorgaben umgesetzt werden. Die Regelung betrifft nicht nur große Online-Händler, sondern ausdrücklich auch Handwerksbetriebe – unabhängig von Unternehmensgröße oder Umsatzanteil des Online-Geschäfts.
Betroffen ist jeder, der Waren, Dienstleistungen oder Termine digital anbietet oder buchbar macht. Der Button – etwa mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ – muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, klar erkennbar und leicht zugänglich sein. Ziel ist es, den Widerruf ebenso einfach zu ermöglichen wie den Vertragsabschluss.
Allerdings gilt die Pflicht nur, wenn Verbrauchern überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Kein Widerrufsrecht besteht beispielsweise bei individuell angefertigten Produkten oder schnell verderblichen Waren. Bei Fleischereien betrifft dies frische Ware, nicht jedoch haltbare Konserven. Auch bei bestimmten Dienstleistungen greifen Ausnahmen – etwa bei ausdrücklich verlangten dringenden Reparaturen. Anders kann es bei online gebuchten Friseurterminen aussehen, da diese in der Regel nicht unter Freizeit- oder Notfallausnahmen fallen.
Rechtlich maßgeblich sind die Vorschriften zu Fernabsatzverträgen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 312g BGB). Die Widerrufsfunktion muss auf der jeweiligen Online-Benutzeroberfläche integriert sein – also auf der eigenen Website, in einer App oder gegebenenfalls auf einer genutzten Buchungsplattform. E-Mail-Verkehr allein genügt nicht.
Bei Verstößen drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine behördliche Kontrolle ist hingegen nicht vorgesehen. Betriebe sollten ihre Online-Angebote daher rechtzeitig prüfen und anpassen.