Neues im Thema RechtAblage auf Hausflurtruhe: Wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheids
Das Landgericht Lübeck hat am 18.12.2025 (Geschäftszeichen 15 O 191/24) einen verspäteten Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid zurückgewiesen und damit zugleich die „Ersatzzustellung“ durch Ablage auf eine Truhe im Hausflur als wirksam angesehen.
In dem entschiedenen Fall hatte der Eigentümer eines Bauernhofes seine Post durch Ablage auf der Truhe im Hausflur angenommen. Diese Praxis sei seit drei Jahrzehnten zwischen Zusteller und Bewohner so eingespielt gewesen. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheides hat das Gericht daher als wirksame Ersatzzustellung – über diese Truhe – angesehen. Die äußere Gestaltung der Empfangsvorrichtung für die Post (Truhe) sei nicht entscheidend. Wichtig sei deren Bestimmung und deren tatsächliche Nutzung. Dabei kämen, nach Auffassung des Gerichts, auch „unkonventionelle Lösungen“ in Betracht. Wichtig sei, dass diese vom Empfänger so vorgesehen seien. Das Risiko, dass die Ablage auf der Truhe keine besonders sichere Aufbewahrung sei, gehe zu Lasten des Hofeigentümers. Er habe diese Empfangsstelle für die Post jahrzehntelang so etabliert und es in der Hand gehabt diese gelebte Praxis durch die Installation eines Briefkastens zu beenden.
Im vorliegenden Fall war das besonders bitter, da der Vollstreckungsbescheid eine Forderung über 120.000,-€ eines Wasserversorgungsverbandes enthielt, die durch Verstreichen der Einspruchsfrist rechtskräftig festgestellt wurde.