Recht

Aktuelles Urteil zu unseriösen Branchenverzeichnissen

Das Landgericht (LG) Ulm hatte sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 13.05.2016 (Az.:10 O 15/16) mit dem stets heiß diskutierten Thema der Vorgehensweise unseriöser Anbieter von Branchenverzeichnissen zu beschäftigen. Die Leitsätze der Wettbewerbszentrale zur Entscheidung des LG Ulm lauten wie folgt:

Sowohl die Versendung von Angebotsformularen für Eintragungen in einem Branchenverzeichnis als auch die weitere Vertragsabwicklung in Form von Rechnungsstellung und Mahnung stellen eine unzulässige geschäftliche Handlung dar. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn bereits bei flüchtiger Betrachtung, auf die es die Beklagte gerade abgesehen habe, der unzutreffende Eindruck entsteht, die beworbene Leistung sei bereits bestellt. Es ist unbeachtlich, dass es einem Durchschnittskunden bei genauer und konzentrierter Lektüre möglich ist, das Formular als Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Dienstvertrages zu erkennen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob über diesen Sachverhalt auch noch höchstrichterlich entschieden wird.

Hinweis: Die Methode der dubiosen Anbieter von Branchenverzeichnissen ist immer ähnlich: Betriebe werden per Brief, Fax oder Email aufgefordert, fehlende Daten zu ergänzen und das Formular zurückzuschicken. Die optische Gestaltung der Rücksendeformulare (u.a. der Briefkopf, die Schrift und das Papier) ist denen von Behörden nachempfunden, um die Betriebe in Sicherheit zu wiegen. Dass durch die Rücksendung Kosten entstehen und man mit der Unterschrift ein mehrjähriges Vertragsverhältnis eingeht, steht nur im Kleingedruckten. Wer das Formular ausfüllt und zurückschickt, hat kurz darauf eine Rechnung im Briefkasten. Den betroffenen Betrieben werden in der Folgezeit von Inkassounternehmen Mahnungen geschickt. Dadurch wird ein nicht zu unterschätzender Druck aufgebaut, der oftmals durch die Androhung von Einträgen in verschiedene Schuldenregister oder eines Gerichtsverfahrens verstärkt wird. Viele Betriebsinhaber halten diesem Druck nicht stand und zahlen schließlich doch.

Unser Tipp: Betroffene Betriebe sollten auf keinen Fall Zahlungen tätigen, sondern den Vertrag schnellst möglich wegen arglistiger Täuschung anfechten sowie hilfsweise kündigen. Dies sollte aus Beweisgründen am besten per Einschreiben geschehen. Ferner sollte Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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