Asbesthaltige Abfälle transportierenAsbestentsorgung: Neue Sonderregel erleichtert Betrieben den eigenen Gefahrguttransport
Bei Sanierungen fallen nach wie vor häufig asbesthaltige Materialien an – etwa Dachplatten, Fassadenelemente, Putze, Kleberreste, Bodenbeläge oder Asphalt. Diese Stoffe gelten grundsätzlich als Gefahrgut und müssen entsprechend den Arbeitsschutz- und Gefahrstoffvorgaben gesammelt, verpackt und entsorgt werden. Grundlage hierfür ist die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519.
Viele Baubetriebe übernehmen den Abtransport der anfallenden Abfälle selbst. Bis vor Kurzem war dies nur möglich, wenn die Materialien verpackt transportiert wurden. Seit diesem Jahr gilt jedoch eine neue Sonderregelung, die unter bestimmten Bedingungen auch Transporte in loser Schüttung ermöglicht.
Wann ist Asbest Gefahrgut – und wann nicht?
Die Anforderungen an Gefahrguttransporte sind streng, da von den Stoffen erhebliche Risiken für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen können. Während sich der Gefahrgutstatus bei chemischen Produkten leicht über Sicherheitsdatenblätter feststellen lässt, müssen Betriebe bei Abfällen selbst prüfen, ob Gefahrgut vorliegt. Bei asbesthaltigen Abfällen ist dies grundsätzlich der Fall.
Es besteht jedoch eine Ausnahme: Unter bestimmten Bedingungen erlaubt eine Sondervorschrift des ADR (Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) den Transport, ohne alle Gefahrgutvorgaben einhalten zu müssen.
Sondervorschrift 168: Transport ohne Gefahrgutauflagen möglich
Die Sondervorschrift 168 kann genutzt werden, wenn asbesthaltige Materialien so fest in ein natürliches oder künstliches Bindemittel eingebettet sind, dass beim Transport keine gefährlichen Mengen an lungengängigen Fasern freigesetzt werden können. Das gilt z. B. für Asbest, das fest in Zement, Kunststoffen, Asphalt, Harzen oder Mineralien gebunden ist.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bleibt der Stoff zwar formal Gefahrgut, die ADR-Vorgaben für Gefahrguttransporte müssen aber nicht angewendet werden. Voraussetzung dafür ist eine korrekte Verpackung der Abfälle.
Welche Verpackung ist für Asbestabfälle vorgeschrieben?
Die Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung (RSEB) sowie die TRGS 519 geben präzise vor, wie asbesthaltige Abfälle zu verpacken sind. Je nach Materialart kommen unterschiedliche Lösungen infrage:
- Körnige, gewebte oder stückige Abfälle: stabile Kunststoffsäcke
- Platten- oder grobstückige Asbestzementteile: Big Bags
- Stapelfähige Asbestzement-Produkte: Big Bags, Platten-Big-Bags oder staubdichte Verpackungen auf Paletten
- Spritzasbest oder entsprechende Rückstände: das verwendete Entsorgungsgerät selbst
- Kleinmengen: ein geeignetes Fass
Sind die Verpackungsvorgaben erfüllt, kann die Sondervorschrift 168 genutzt werden – Gefahrgutregeln wie Kleinmengenberechnung oder besondere Fahrzeugausrüstung entfallen.
Neue Regelung 2025: Sondervorschrift 678 für lose Schüttung
Nicht immer ist eine Verpackung der asbestbelasteten Abfälle realistisch. Das betrifft insbesondere große Mengen aus Straßenbauarbeiten, verschmutzte Asphaltfräsgüter, Kehrrückstände oder sperrige Bauteile aus Gebäuden, die mit freiem Asbest kontaminiert sind.
Für solche Fälle wurde 2025 eine neue Möglichkeit geschaffen: die Sondervorschrift 678 des ADR.
Mit ihr dürfen diese Abfälle in loser Schüttung als Gefahrgut transportiert werden. Die Betriebe müssen dann allerdings alle allgemeinen Vorschriften für Gefahrguttransporte einhalten – von Kennzeichnung über Fahrzeugausrüstung bis zur Dokumentation.
Erleichterungen über die Kleinmengen- bzw. 1.000-Punkte-Regel
Viele handwerkliche Unternehmen können den Aufwand dennoch reduzieren, indem sie die Kleinmengenregelung oder die 1.000-Punkte-Regel nutzen. Diese Ausnahmen gelten auch bei Gefahrguttransporten in loser Schüttung und sind im ADR festgelegt.
Wichtig bleibt: Mitarbeitende, die mit dem Gefahrguttransport zu tun haben, benötigen regelmäßige Schulungen. Diese können Betriebe selbst organisieren und durchführen.
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