Aktuellen Entscheidung vom 30. Oktober 2025 (Az.: 2 AZR 160/24)BAG zur Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit

In einer aktuellen Entscheidung vom 30. Oktober 2025 (Az.: 2 AZR 160/24) entschied das BAG, dass es für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis keinen Regelwert gibt. Es ist stets eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit vorzunehmen.



Sachverhalt

Zwischen den Parteien bestand ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis, wobei die ersten vier Monate der Tätigkeit als Probezeit gelten sollte. Während der Probezeit sollte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden können.

Im letzten Monat der Probezeit kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 10. Dezember 2022 zu.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Die Klägerin vertrat unter anderem die Auffassung, dass die vereinbarte Probezeit im Vergleich zur Beschäftigungsdauer unverhältnismäßig lang sei. Daher sei die Probezeitklausel sowie die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses unwirksam. Folglich konnte das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB und somit zum 15. Januar 2023 beendet werden.

Jedenfalls bedürfe die Kündigung aus Sicht der Klägerin der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) bewertete die Probezeit als unverhältnismäßig lang, da vom einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen sei. Das entspräche im Fall der Klägerin lediglich drei Monaten. Das LAG sah zudem keine Gründe, die es rechtfertigen würden, vom Regelwert abzuweichen. Die Kündigung sei nach Ansicht der Richter dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15. Januar 2023.



Entscheidung

Mit ihrer eingelegten Revision machte die Klägerin weiterhin die vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Damit hatte sie vor dem BAG jedoch keinen Erfolg. Das BAG hob das Urteil des LAG teilweise auf und wies die Kündigungsschutzklage insgesamt ab.

Nach Auffassung des Senats gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine Abwägung unter Berücksichtigung der Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. In dem Fall der Klägerin wurde von der Beklagten ein detaillierter Einarbeitungsplan aufgestellt, der drei verschiedene Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer umfasste. Nach Abschluss dieser Phasen sollen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein. Die Richter sahen die bei der Klägerin vereinbarte Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig an. Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer gebe es keine rechtliche Veranlassung, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.

Quelle: PM 40/25 des BAG 



Fazit

Auch wenn sich das BAG nicht zu festen Grenzen bei der Regelung der maximalen Prozeitdauer in befristeten Arbeitsverhältnissen positioniert hat, folgt aus der Entscheidung, dass die Probezeit grundsätzlich nicht die komplette Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses andauern darf.

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