
Barrierefreie Internetseiten ab 28. Juni Pflicht
Ab 28. Juni 2025 sind elektronische Dienstleistungen die über eine Webseite angeboten werden, z. B. ein Webshop oder die Kontaktaufnahme für ein Kundengespräch barrierefrei zu gestalten. Hierunter fallen Onlineshops, Apps und E-Commerce Anbieter, wenn sich ihre Angebote direkt an Endverbraucher richten (B2C). Das könnten auch Terminbuchungsmasken bei Friseuren sein.
Gibt es Ausnahmen?
Ja. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen erbringen und solche Unternehmen, die sich mit ihren Internetseiten nicht an Verbraucher, sondern nur an Geschäftskunden richten. Außerdem sind Handwerksbetriebe von der Regelung ausgenommen, bei denen die Einhaltung der neuen gesetzlichen Anforderung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.
Wie erfolgt die Umsetzung?
Der Gesetzestext des BFSG enthält keine genauen Definitionen für die Umsetzung der Barrierefreiheit. Verwiesen wird auf die europäische Norm EN 301 549. Grundsätzlich müssen die Seiten für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Auf der Webseite muss zudem eine »Erklärung zur Barrierefreiheit« mit Informationen, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird, verfügbar sein. Diese Erklärung enthält auch Angaben dazu welche Teile der Website oder des Onlineshops noch nicht barrierefrei sind.
Diese Erklärung kann im Footer der Webseite, wie beim Impressum oder der Datenschutzerklärung, stehen. Sprechen Sie am besten mit Ihrem Dienstleister, welche Anforderungen gegebenenfalls noch umgesetzt werden müssten. Kostenfreie Online-Test zur Barrierefreiheit finden Sie im Internet.
Was passiert bei Verstößen?
Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Unternehmen können bei Verstößen von Mitbewerbern oder qualifizierten Wirtschaftsverbänden abgemahnt werden. Es gibt aber auch Übergangsfristen zur Umsetzung.