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Marek Gottschalk
Aus GEZ wird Rundfunkbeitrag

Barzahlung beim Rundfunkbeitrag ist auch keine Lösung

Der hessische Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat in zwei aktuellen Fällen mit Urteilen vom 13.02.2018 entschieden, dass Bürger keinen Anspruch darauf haben, ihren Rundfunkbeitrag in bar zu bezahlen, wenn ihre Rundfunkanstalt diese Zahlungsweise nicht vorsieht (Az. 10 A 2929/16; 10 A 116/17).

Der Streitfall

Die Kläger sind Inhaber von Wohnungen und werden als Rundfunkteilnehmer geführt. Sie wendeten sich dagegen, dass der Rundfunkbeitrag von ihrem Girokonto abgebucht oder überwiesen werden soll. Mit ihren Klagen begehrten sie die Verpflichtung des Hessischen Rundfunks, die Entrichtung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Form von Bargeld entgegenzunehmen oder ihre Berechtigung, den Rundfunkbeitrag durch Barzahlung zu entrichten. Nach Auffassung der Kläger, seien nach dem Bundesbankgesetz und nach Europarecht in Deutschland auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Bezahlung einer Schuld mit einem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel dürfe daher nicht abgelehnt werden.  

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klagen gegen die vom Hessischen Rundfunk ergangenen Bescheide in einem Fall überwiegend und im anderen Verfahren insgesamt ab. Die von den Klägern eingelegten Berufungen, wurden nunmehr vom VGH zurückgewiesen. Das Vorbringen der Kläger rechtfertige keine Abänderung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Denn dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch eine unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden.

Der VGH hat die Revision zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob die Kläger den Sachverhalt auf höherer Ebene klären lassen wollen.

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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