Pflicht zur RücksichtnahmeBewusst wahrheitswidrige Erklärungen im Rechtsstreit: Fristlose Kündigung ist wirksam!

Ein Arbeitnehmer, der in einem Kündigungsrechtsstreit bewusst wahrheitswidrige Erklärungen abgibt, um den Prozess gewinnen zu können, bestätigt damit die Gründe für eine fristlose Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit seinem Urteil vom 13.08.2025 (Geschäftszeichen 2SLa 735/24) festgestellt, dass auch im Kündigungsrechtsstreit eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers besteht.

Um vorsätzlich falsche Angaben handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer die Unrichtigkeit der Behauptungen kennt und deren Unwahrheit in die eigene Erklärung mit aufnimmt. Dabei muss er die Unwahrheit zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. In der Geltendmachung einer Forderung, auf die kein Anspruch besteht, kann zugleich auch eine Täuschungshandlung zu sehen sein. Zu beachten ist, dass auch die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht – die Rücksichtnahmepflicht – ein wichtiger Grund für eine Kündigung sein kann. Unbeachtlich ist, ob der wahrheitswidrige Vortrag für das Gericht „entscheidungserheblich“ ist. Bereits der „untaugliche Versuch“ des Prozessbetrugs kann das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers erschüttern und irreparabel zerstören.

Die außerordentliche Kündigung wurde aufgrund dieses (weiteren) Prozessverhaltens bestätigt.

 

Ansprechpartnerin

Sylke Radke

Kommissarische Hauptgeschäftsführerin

Telefon 03375 2525-79

Mobil 0151 14357981

s.radke--at--hwk-cottbus.de