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BGH sagt JA zum "Sonntagsbrötchen"

Mit Urteil vom 17.10.2019 (Az.: I ZR 44/19) entschied der Bundesgerichtshof, dass Bäckerei-Filialen mit einem Cafébetrieb ohne zeitliche Beschränkung durch die Ladenschlussgesetze ihr Sortiment verkaufen dürfen und „sagt“ damit JA zum „Sonntagsbrötchen“. Denn solche Bäckereicafés sind als Gaststätten einzuordnen.

Hintergrund

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale eine Bäckerei-Kette mit mehreren Filialen in München verklagt, weil diese in einigen Geschäften sonntags rund zehn Stunden lang Backwaren verkaufte. Die Wettbewerbszentrale sah hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten, da in Bayern Bäckereien an Sonntagen lediglich drei Stunden lang öffnen dürfen. Die Wettbewerbszentrale klagte auf Unterlassung und verlangte die Erstattung von Abmahnkosten vom beklagten Bäckereibetrieb.

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied nunmehr, dass es sich bei Bäckereifilialen mit einem Cafébetrieb um Gaststätten im Sinne des Gaststättenrechts handle, weil in den Cafés Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Damit bestätigte der BGH das in der Vorinstanz erlassene Urteil des Oberlandesgerichts München.

Der Anwendung des Gaststättenrechts, stehe insbesondere nicht entgegen, dass der beklagte Betrieb innerhalb desselben Raumes neben einem Café eine Bäckerei-Verkaufsstelle betreibt. Ebenso komme es auch nicht darauf an, dass die Speisen und Getränke im Café zur Selbstbedienung bereitstellt werden.

Entscheidend sei vielmehr die Einordnung der im Café verabreichten Brötchen und Brote als „zubereiteten Speisen“, da diese durch den Backvorgang zu essfertigen Lebensmitteln gemacht würden. Brot und Brötchen dürfen demzufolge auch ohne Bindung an die gesetzlichen Bestimmungen über den Ladenschluss im Straßenverkauf abgegeben werden.

Dass die Kette das Brot im Café in geschnittener Form anbiete, im Straßenverkauf aber ganze Brotlaibe veräußere, und die Gäste des Cafés die Brötchen und die Brotscheiben selbst bestreichen oder belegen, ändere an dieser Beurteilung nichts. Denn die Zulässigkeit eines Straßenverkaufs setze nicht voraus, dass die Speisen auch in der Gaststätte zubereitet worden sind und es komme damit auch nicht darauf an, wo die Brötchen und Brote gebacken wurden.

Was heißt das kurz und knapp?

Die Entscheidung aus Karlsruhe gilt nicht nur in Bayern, sondern im Ergebnis bundesweit. Denn zumindest für sog. Bäckereicafés, ist nun geklärt, dass der Verkauf von „Sonntagsbrötchen“ unabhängig von den landesrechtlich existierenden Ladenschlusszeiten zulässig ist, da diese als Gaststätten im Sinne des Gaststättenrechts qualifiziert werden.

Wichtig: Für Bäckereibetriebe ohne eine solche Bewirtschaftung ändert sich durch das Urteil dagegen nichts. Hier gelten nach wie vor die zeitlichen Grenzen des Ladenschlussgesetzes des jeweiligen Bundeslandes, wobei sich die landesrechtlichen Vorschriften vor allem im Hinblick auf die geltenden Sonntags-Öffnungszeiten für Bäckereien (ohne Cafébetrieb) unterscheiden.

In Brandenburg gilt:

Verkaufsstellen, deren Angebot in erheblichem Umfang aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht, dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden geöffnet sein (vgl. § 4 Abs.1 Nr. 1 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG).

Die Regelungen des BbgLöG finden Sie hier.

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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