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Bilanzierung & Rückstellung für Zusatzbeiträge an die Handwerkskammer

Ein Handwerksbetrieb kann eine Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer (HWK) bilden, wenn die Zusatzbeiträge nach den bis zum Bilanzstichtag erzielten Gewinnen bemessen werden und sich die bisherige Bemessungspraxis voraussichtlich künftig nicht ändern wird (FG Thüringer, Urteil v. 7.7.2015 - 2 K 505/14; Revision zugelassen).

Hintergrund: Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist unter anderem zu bilden, wenn:

  • die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Verbindlichkeit - deren Höhe ungewiss sein kann - dem Grunde nach künftig entsteht und der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss,
  • die ungewisse Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist und
  • die Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG).
  • Sachverhalt: Im Streitfall erhob die HWK einen Zusatzbeitrag, der sich nach dem Gewinn der Vorjahre richtete. Nach dem Beschluss der HWK im Herbst 2009 sollte der Zusatzbeitrag für 2010 1,5% des Gewinns des Jahres 2007 betragen. Ein Prozentsatz von 1,5% war auch schon jeweils in den Vorjahren beschlossen worden. Der Kläger bildete nun zum 31.12.2009 eine Rückstellung für die Zusatzbeiträge für 2010 bis 2012, die sich für 2010 aus 1,5% des Gewinns von 2007, für 2011 aus 1,5% des Gewinns von 2008 und für 2012 aus 1,5% des Gewinns von 2009 zusammensetzte.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Im Streitfall waren die Voraussetzungen für die Bildung einer dem Grunde und der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit für Handwerkskammer-Zusatzbeiträge 2010, 2011 und 2012 erfüllt.
  • Im Streitfall bestand für den Kläger zum Bilanzstichtag (31.12.2009) eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung zur Zahlung der Handwerkskammer-Zusatzbeiträge 2010 bis 2012. Dies ergibt sich aus Bestimmungen der Handwerksordnung und der langjährigen gleichmäßigen Festsetzungspraxis.
  • Dass solche Erfahrungen aus der Vergangenheit bei der Rückstellungsbildung prinzipiell zu berücksichtigen sind, wird durch § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG bestätigt.
  • Die Zusatzbeiträge für 2010, 2011 und 2012 waren auch wirtschaftlich im Wesentlichen vor dem Bilanzstichtag verursacht, weil sich ihre Höhe nach dem drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrag bzw. Gewinn, also der Jahre 2007, 2008 und 2009 bestimmt. Die künftigen Aufwendungen stehen offensichtlich mit bis zum Bilanzstichtag realisierten Erträgen in Zusammenhang. Ohne einen Gewinn in diesen, vor dem Bilanzstichtag liegenden Jahren würde kein Zusatzbeitrag erhoben. Dadurch unterscheidet sich der Zusatzbeitrag vom Grundbeitrag, denn Letzterer ist allein an die Mitgliedschaft im jeweiligen Beitragsjahr geknüpft.

Anmerkung

Gegen die vorstehende Beurteilung kann nach Ansicht des Finanzgerichts auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass die Festsetzung des Zusatzbeitrags für die Jahre 2010 bis 2012 von der Kammerzugehörigkeit in diesen Jahren abhängt. Denn nach dem in der Bewertungsvorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB niedergelegten Rechtsgedanken sei von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen. Anderenfalls wäre eine Rückstellung in Fällen, in denen es für den Fortbestand einer Verpflichtung auf das Fortbestehen eines Betriebs ankommt, stets ausgeschlossen, was nicht Wille des Gesetzgebers sein dürfte. Das Fortbestehen des Betriebs könne nach dem Rechtsgedanken des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB daher unterstellt werden.

Quelle: NWB Datenbank

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Björn Bieling

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