BMF veröffentlicht überarbeitete „FAQ-Kasse“
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 15. Oktober 2025 eine aktualisierte Version der häufig gestellten Fragen zur ordnungsgemäßen Kassenführung bereitgestellt.
Einordnung
Die FAQ dienen als praxisorientierte Auslegungshilfe zu § 146a Abgabenordnung (AO) sowie zur Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), welche die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme festlegt. Sie sind nicht rechtsverbindlich; maßgeblich bleibt stets die Entscheidung des jeweils zuständigen Finanzamts im konkreten Einzelfall.
Die Überarbeitung adressiert unterschiedliche Themenbereiche aus der betrieblichen Praxis, darunter:
- Anwendungsbereich der Vorschriften
- Übergangsregelungen
- Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme
- EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
- Definition und Behandlung von Vorgängen
- Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE)
- Einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K)
- Beleg- und Belegausgabepflichten
- Kassen-Nachschau sowie Vorgaben zur Datenspeicherung
- Verhalten bei Ausfall der TSE
- Mitteilungspflichten nach § 146a Abs. 4 AO
- Verbot des In-Verkehr-Bringens und mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen
Der wesentliche Anpassungsbedarf der neuen Fassung betrifft die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO. Die FAQ enthalten hierzu zusätzliche Klarstellungen.
Anwendungsbereich
Gilt § 146a AO auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts?
Juristische Personen des öffentlichen Rechts – etwa Kommunen oder andere Gebietskörperschaften – fallen dann unter die Regelungen des § 146a AO, wenn sie entweder einen Betrieb gewerblicher Art nach § 4 Körperschaftsteuergesetz unterhalten oder als Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz auftreten. Werden in diesen Bereichen steuerlich relevante Geschäftsvorfälle mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, sind sämtliche Vorschriften einschließlich der Pflicht zur Nutzung einer TSE einzuhalten.
Liegt weder ein Betrieb gewerblicher Art vor noch eine unternehmerische Tätigkeit nach dem Umsatzsteuergesetz, greift § 146a AO nicht. In diesen Fällen besteht folglich auch keine Mitteilungspflicht nach Absatz 4.
Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO
Wer ist bei sogenannten Agenturgeschäften verpflichtet, die Mitteilung nach § 146a AO vorzunehmen?
Wenn ein Agenturnehmer über sein elektronisches Aufzeichnungssystem ausschließlich Geschäftsvorfälle abbildet, die im Namen und auf Rechnung des Agenturgebers durchgeführt werden, trifft die Mitteilungspflicht allein den Agenturgeber. In der Meldung ist der tatsächliche Einsatzort des Systems – in der Regel die Betriebsstätte des Agenturnehmers – anzugeben.
Werden jedoch sowohl fremde (im Auftrag des Agenturgebers) als auch eigene Geschäftsvorfälle über das gleiche System erfasst, müssen beide Parteien jeweils eigenständig eine Mitteilung nach § 146a AO abgeben.
Ansprechpartner
Technischer Berater
Telefon 0355 7835-157
Telefax 0355 7835-284