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BVerfG entscheidet über Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung

Das Bundesverfassunggericht (BVerfG) hat über die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung entschieden. Ergebnis: Mehrfache sachgrundlose Befristungen bei demselben Arbeitgeber bleiben unzulässig.

Damit hat das BVerfG in seiner aktuellen Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) das sogenannte „Vorbeschäftigungsverbot“ für verfassungsgemäß erklärt und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in diesem Zuge eine Absage erteilt. Denn das BAG vertrat bisher die Auffassung, dass das Verbot der Vorbeschäftigung dahingehend ausgelegt werden kann, dass eine weitere sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien zulässig ist, wenn die Vorbeschäftigung mehr als drei Jahren zurückliegt.

Hintergrund

Der Entscheidung lagen zwei Klagen von Arbeitnehmern auf Entfristung ihrer Arbeitsverträge zugrunde. Die Kläger  machten gegenüber ihren Arbeitgebern geltend, dass die zuletzt vereinbarten sachgrundlosen Befristungen ihrer Arbeitsverträge unwirksam seien, da sie gegen § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verstießen. Denn sie seien zuvor bereits jeweils bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen.

Die Entscheidung

Das BVerfG entschied nun, dass zwar das in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG geregelte Vorbeschäftigungsverbot verfassungsgemäß ist. Es kann allerdings - entgegen der Auffassung des BAG - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine weitere sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien zulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. Diese Auslegung überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, urteilten die Richter. Der Gesetzgeber habe sich erkennbar gegen die Möglichkeit der mehrfachen sachgrundlosen Befristungen entschieden.

Auch wenn das Verbot sachgrundloser Befristung nach Ansicht des BVerfG die Berufswahlfreiheit von Arbeitssuchenden nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Arbeitgebern nach Art. 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt. So habe ein Arbeitgeber jedoch Alternativen zur sachgrundlosen Befristung, etwa die Befristung mit einem Sachgrund. In der Abwägung mit dem Schutz der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und den im Sozialstaatsprinzip verankerten sozial- und beschäftigungspolitischen Zielen ist dies grundsätzlich zumutbar.

Zumindest in engen Grenzen dürften die Arbeitsgerichte das Vorbeschäftigungsverbot auch künftig einschränken. Allerdings nur dann, wenn keine Gefahr einer Kettenbefristung besteht und unbefristete Arbeitsverhältnisse die Regelbeschäftigungsform sind. In diesen Fällen sei das generelle Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung unzumutbar.

Das BVerfG nennt diesbezüglich als Beispiel Fälle, bei denen eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war. Das könnten bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit sein, die Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren.

Fazit

Das Befristungsrecht ist und bleibt ein streitbares Thema. Zwar hat das BverfG klargestellt, dass die mehrfache sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber auch künftig unzulässig ist und die bisherige Rechtsprechung des BAG zum Vorbeschäftigungsverbot gekippt. Gleichwohl ist damit noch nicht das letzte Wort gesprochen. Schließlich hat das BVerfG zumindest in den genannten Beispielfällen, Ausnahmen vom Grundsatz des Vorbeschäftigungsverbots zugelassen, die ihrerseits zu Streitigkeiten führen werden.

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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