Friseur berät Kundin in einem Friseursalon.
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Corona-Arbeitsschutz: Diese Regeln gelten in Friseursalons

Friseursalons sollten sich darauf vorbereiten, ab dem 4. Mai ihren Betrieb wieder aufzunehmen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst  und Wohlfahrtspflege (BGW) hat in Abstimmung mit dem Zentralverband des Friseurhandwerks einen Arbeitsschutzstandard für die Branche entwickelt. Er enthält verbindliche Regeln, die Friseursalons umsetzen müssen, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus bei Friseurtätigkeiten zu reduzieren.

Ziel ist es, Infektionsketten zu unterbrechen, um die Bevölkerung zu schützen sowie die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen.

Es gelten zwei Grundsätze, die aufgrund des direkten Kontakts und somit erhöhtem Infektionsrisiko zwischen Friseurin oder Friseur und den Kunden nötig sind:

  • Für Tätigkeiten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, müssen Beschäftigten Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden. Kunden müssen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Personen – Beschäftigte und Kundschaft – mit Symptomen einer Infektion der Atemwege (sofern nicht etwa vom Arzt abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht im Friseursalon aufhalten. Der Betrieb hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (etwa bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen, zum Beispiel im Rahmen von Infektions-Notfallplänen.

"Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege dürfen derzeit nicht ausgeführt werden", warnt die BGW. Zudem dürften keine Zeitschriften zur Verfügung gestellt werden und jegliche Bewirtung der Kunden sei untersagt.

Der Branchenstandard ist für alle Friseurbetriebe verbindlich. Darüber hinaus sind länderspezifische Vorgaben ebenso wie weitere ergänzende Empfehlungen des RKIs umzusetzen.

 Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk

Hier finden Sie die Vorgaben der Berufsgenossenschaft. Für Fragen hat die BGW eine Hotline eingerichtet. Über die Telefonnummer (040) 202 07 - 18 80 erhalten Mitgliedsbetriebe und Versicherte Auskünfte zu Fragen rund um das neuartige Virus aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung: Montag - Donnerstag: 7.30 - 16 Uhr und Freitag: 7.30 - 14.30 Uhr.







Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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