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Urteil zum Einsatz programmierbarer KassensystemeDer BFH hat entschieden!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass beim Einsatz von programmierbaren Kassensystemen das Fehlen von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen einen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der grundsätzlich zu einer Schätzung berechtigt.

Es liegt ein formeller Mangel der Buchführung bei Fehlen von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen beim Einsatz programmierbarer Kassensysteme vor. Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird vermehrt die Kassenführung bemängelt, weil die Betriebe die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen nicht einhalten. Das führt mitunter zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt die Schätzungsbefugnis ausübt, zum Nachteil der Unternehmen. In diesem Zusammenhang weisen wir auf das aktuelle BFH Urteil Az. X R 20/13 hin.

Allein das Fehlen von aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitungen sowie Protokolle nachträglicher Programmänderungen stellt ein Mangel der Buchführung dar, der zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Es wird empfohlen, die Prozesse der IT-gestützten Buchführung mit Hilfe des Steuerberaters im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.