Ausbildungskalender Mai 2019
HWK Cottbus

Serie (10): "Ihr Ausbildungsberater informiert"Die Abmahnung

Eine Berufsausbildung verläuft nicht immer reibungslos. Es kann zu Situationen kommen, in denen Sie als Ausbilder reagieren sollten und den Lehrling auf sein Fehlverhalten hinweisen.  Das ermöglicht Ihrem Lehrling sein Verhalten zu ändern und seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen.

Eine Abmahnung ist eine ausdrückliche Missbilligung eines Fehlverhaltens mit der Androhung, bei erneutem vertragswidrigen Verhalten zu kündigen. Deshalb ist es wichtig, ein paar Regeln zu beachten.

Wann sollte die Abmahnung erfolgen?

Eine Abmahnung sollte deshalb unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Verfehlung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Sie wird mit Zugang beim Auszubildenden wirksam. Achtung: Bei minderjährigen Auszubildenden durch Zugang bei den Eltern bzw. den gesetzlichen Vertretern.

Was muss beachtet werden?

1. Beweisen: In der Abmahnung sollte dem Auszubildenden sein vertragswidriges Verhalten genauestens vor Augen geführt werden, d.h. Fehlverhalten mit Datum und nach Möglichkeit mit Uhrzeit benennen. Pauschale Formulierungen, wie z.B. „häufiges Zuspätkommen“ sind nicht konkret genug und begründen keine Abmahnung.   

2. Erinnern: Er muss ausdrücklich aufgefordert werden, sich zukünftig vertragsgerecht zu verhalten und sein Fehlverhalten künftig zu unterlassen.

3. Warnen und Ankündigen: Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Auszubildende im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen muss. Eine Androhung von „arbeitsrechtlichen Konsequenzen“ ist zu ungenau und genügt daher nicht.

Grundsätze

  • Mahnen Sie immer nur ein Fehlverhalten ab.
  • Vor dem Erteilen einer Abmahnung sollte der Lehrling zum Sachverhalt angehört werden.
  • Vor einer verhaltensbedingten Kündigung sollten Sie mindestens zweimal dieselbe Art von Pflichtverstoß abgemahnt haben (Wiederholungsfall).
  • Mehr als 3 Abmahnungen zu unterschiedlichen Pflichtverletzungen sind unüblich, da Ihr Auszubildender mit seinem Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht Willens oder nicht in der Lage ist, seinen Vertragspflichten nachzukommen. Somit wäre es ratsam, bei der 4. Pflichtverletzung zu kündigen.
  • Bei schweren Pflichtverletzungen kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.  
  • Beachten Sie bitte, dass sich eine Abmahnung und eine zeitgleiche Kündigung zum identischen Pflichtverstoß ausschließen.
  • Eine mündliche Abmahnung ist möglich, sollte aber aus Beweisgründen in schriftlicher Form erfolgen.

Abmahnungsgründe

Die Gründe für eine Abmahnung können sehr vielfältig sein, sie orientieren sich an die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten.

Rechte des Lehrlings

  • Er kann die Abmahnung hinnehmen und sein Verhalten für die Zukunft korrigieren.
  • Er kann sich, sofern einer solcher besteht, beim Betriebsrat beschweren.
  • Er kann auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen.
  • Er kann eine Gegendarstellung zur Abmahnung in die Personalakte aufnehmen lassen.

 Wichtig

Abmahnungen sind immer Einzelfallentscheidungen! Im Zweifelfall kontaktieren Sie Ihren Ausbildungsberater.





Sabine Kurth

Ausbildungsberaterin

Telefon 0355 7835-166

Telefax 0355 7835-288

kurth--at--hwk-cottbus.de



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