
Die Befreiung von der Buchführungspflicht
Für die Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht für Kleinunternehmer gelten folgende Voraussetzungen:
Die Befreiung gilt nur für den Einzelkaufmann.
Die Schwellenwerte von 600.000 € Umsatz und 60.000 € Gewinn werden nicht überschritten.
Folgen: Kaufleute deren Jahresabschlüsse die Schwellenwerte nicht überschreiten müssen zukünftig nur noch für die Steuer die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen.
Vorteile durch die Befreiung:
- Kostenentlastung bei den Beratungskosten
- Prinzip der EÜR ermöglicht gezielte Verlagerungen aufgrund des Zu-und Abflussprinzips
- keine Inventurarbeiten
Nachteile durch den Wechsel:
- der Jahresabschluss liefert wichtige Informationen z.B. für die Kalkulation
- Banken verlangen zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit den Jahresabschluss
- bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe ist eine Bilanz zu erstellen
- bei Wechsel ist ein Übergangsgewinn möglich
- Bildung von Rückstellungen ist nicht möglich
Ratsam ist auf jeden Fall das Beratungsgespräch mit dem Steuerberater zu diesem Thema.