Kampf gegen WohnungsmangelEH-55-Neubauförderung startet am 16. Dezember: Das sind die neuen Regeln

Um den stockenden Wohnungsbau wieder in Schwung zu bringen, legt die Bundesregierung ab dem 16. Dezember eine Förderung für Effizienzhäuser 55 (EH-55) neu auf. Hintergrund ist die große Zahl bereits genehmigter, aber noch nicht realisierter Projekte. Für die Unterstützung stehen insgesamt 800 Millionen Euro bereit, die über zinsvergünstigte Förderkredite eingesetzt werden.



Wie funktioniert die Förderung?

Der Staat verbilligt die Zinsen für entsprechende KfW-Darlehen. Förderfähig ist der Neubau oder der erstmalige Erwerb eines Effizienzhauses 55 – mit einem maximalen Kreditbetrag von bis zu 100.000 Euro pro Vorhaben, solange Mittel verfügbar sind.

Private Bauherren ebenso wie Unternehmen stellen ihre Förderanträge über die hausbanküblichen Wege: Die Bank leitet den Antrag an die KfW weiter. Die Kreditlaufzeit kann bis zu 35 Jahre, die Zinsbindung bis zu zehn Jahre betragen. Die jeweils aktuellen Zinssätze veröffentlicht die KfW zum Förderstart auf ihrer Website.



Fördervoraussetzungen: Keine fossilen Heizungen erlaubt

Um einen Kredit zu erhalten, muss das Bauprojekt die technischen Anforderungen eines Effizienzhauses 55 erfüllen. Zusätzlich ist die Art der Wärmeerzeugung klar vorgeschrieben: Heizsysteme auf Basis fossiler Energien – also Öl- und Gasheizungen – sind ausgeschlossen.

Zulässig sind dagegen ausschließlich erneuerbare Wärmelösungen, zum Beispiel:

  • Wärmepumpen
  • Fern- oder Nahwärme
  • Solarthermie
  • Biomasseanlagen

Der Bund bezeichnet das Programm daher auch als EH-55-Plus-Förderung.

Eine weitere wichtige Voraussetzung: Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Baugenehmigung bereits vorliegen, der Baubeginn hingegen darf noch nicht erfolgt sein.



Antragstellung: Erst genehmigen lassen, dann Verträge abschließen

Die KfW betont besonders: Der Förderantrag muss immer vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Das bedeutet:

Liefer- und Leistungsverträge
Solche Verträge dürfen erst ab dem 16. Dezember 2025 abgeschlossen werden – selbst dann, wenn eine aufschiebende Bedingung vereinbart wäre. Eine Förderung rückwirkend für bereits geschlossene Verträge ist ausgeschlossen.



Kaufverträge bei Ersterwerb
Auch Kaufverträge für geförderte Neubauten dürfen nicht vor dem 16. Dezember 2025 unterschrieben werden. Nur dann ist der Erstkauf förderfähig.



Start der Bauarbeiten
Erlaubt ist der erste Spatenstich ebenfalls erst am 16. Dezember 2025 oder danach. Ein vorzeitiger Baustart führt zum Förderausschluss.



Besondere Regelung für Kommunen

Neben privaten und gewerblichen Investoren profitieren auch Kommunen von der Reaktivierung des Programms. Sie können nach Angaben der KfW einen direkten Zuschuss von fünf Prozent des förderfähigen Betrags beantragen.







Ansprechpartner

Axel Bernhardt

Technischer Berater

Telefon 0355 7835-157

Telefax 0355 7835-284

bernhardt--at--hwk-cottbus.de



Weitere Informationen zum Start am 16. Dezember 

www.kfw.de/297

www.kfw.de/299

www.kfw.de/498