Energieberatung – Schadensersatz nicht ausgeschlossen!

Der Vertrag mit einem Energieberater ist ein Dienst- und kein Werkvertrag. Das heißt, dass eine zutreffende Beratung aber kein Erfolg geschuldet wird in der Form, dass die Förderung tatsächlich erfolgt. Geschuldet ist eine zutreffende Beratung, aus der energetische Maßnahmen hervorgehen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Fördergrundlage erfüllen.

Das Landgericht Berlin hat mit seiner Entscheidung vom 18.02.2025 (Geschäftszeichen 30 O 197/23) klargestellt, dass ein Energieberater seine Beratungspflicht verletzt, wenn er für die einzuhaltenden Wärmedurchgangskoeffizienten rechtsirrig auf die Werte des GEB abstellt, obwohl für die Förderung die Werte des BEG EM maßgeblich sind. Der Energieberater schulde eine fachlich zutreffende Beratung, aus der die energetischen Maßnahmen hervorgehen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Förderungsgrundlage erfüllen. Gegenstand der Vertragsleistung war die Beratung der energetischen Sanierung des Hauses in fachlicher Sicht und die Begleitung der Antragsstellung bei Zuschussgeber. Das Ziel war es Fördermittel zu erhalten.

Im vorliegenden Fall waren die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht „förderfähig“, so dass die Schadensersatzpflicht des Beraters vom Landgericht Berlin grundsätzlich bejaht wurde. Über den Umfang und die Höhe muss im Einzelfall entschieden werden.

 

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