Radio
pixabay

"Einfach. Für alle." so der Slogan, mit dem die Rundfunkanstalten das Beitragssystem beschreiben und dies zu Recht.Entscheidungen des BVerwG zum Rundfunkbeitrag

Denn die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist verfassungsgemäß. Das entschied nun der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig in seinen Urteilen vom 18.03.2016 (Az.: 6 C 6.15 u. a.) für den privaten Bereich. Für Betriebe dürfte dasselbe gelten.

Hintergrund der Klagen:

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder wird seit dem 01.01.2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Der Rundfunkbeitrag hat die frühere Rundfunkgebühr abgelöst, die anfiel, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde. Von der Beitragszahlung wird auf Antrag aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung befreit. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist dagegen nicht vorgesehen. Die Beitragshöhe ist im

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag entsprechend dem jeweiligen Vorschlag der unabhängigen Kommission zur Ermittlung und Überprüfung des Finanzbedarfs (KEF) zunächst auf 17,98 € im Monat, seit 2015 auf 17,50 € im Monat festgesetzt. Die Kläger haben Bescheide, in denen die beklagten Rundfunkanstalten rückständige Beiträge festgesetzt haben, vor allem mit der Begründung angefochten, nicht im Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu sein. Ihre Klagen haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Die Entscheidung:

Das BVerwG wies nunmehr in seinen Urteilen vom 18.03.2016 Klagen gegen den Westdeutschen Rundfunk (WDR) und den Bayerischen Rundfunk (BR) zurück.
Entgegen der Auffassung der Kläger sehen die Leipziger Richter von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag erfasst, da letzterer nicht als Steuer zu betrachten ist. Hintergrund: Würde man den Rundfunkbeitrag als Steuer ansehen, hätten die Länder, die den Beitrag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt haben, nicht die entsprechende Gesetzgebungskompetenz.

Der Rundfunkbeitrag ist aber gerade keine Steuer, sondern eine rundfunkspezifische nicht-steuerliche Abgabe, so das BVerwG. Der Beitrag wird nämlich nicht – wie eine Steuer – voraussetzungslos erhoben, sondern der Beitragszahler erhält als Gegenleistung die Möglichkeit, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Außerdem werde das Beitragsaufkommen gesondert von den Haushalten der erhebenden Bundesländer eingestellt.

Zudem liegt auch die verfassungsrechtlich notwendige Rechtfertigung für die Erhebung dieses Rundfunkbeitrages vor, weil der Beitragszahler den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhält. Auch das Anknüpfen der Beitragspflicht an eine Wohnung ist geeignet, diesen Vorteil zu erfassen: Die Annahme, dass Rundfunkprogramme typischer Weise in Wohnungen empfangen werden, hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts sind weit über 90 Prozent der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet.

Zum anderen stellt die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die dem öffenlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierung dar. Das BVerfG geht nämlich davon aus, dass die Rundfunkanstalten erst so in die Lage versetzt werden, der Pflicht zur Vielfaltsicherung aus dem Rundfunkauftrag gerecht zu werden, ohne auf Werbeeinnahmen oder staatliche Zuschüsse angewiesen und damit abhängig zu sein.

Das BVerwG schloss sich mit seinem Urteil der bisherigen Rechtsprechung an. Die Kläger haben nun die Möglichkeit Verfassungsbeschwerde beim BVerfG in Karlsruhe einzulegen.

Wichtig für Betriebe:

In den aktuellen Entscheidungen ging es zwar um den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich. Zumindest im Hinblick auf die Gretchenfrage, ob der Beitrag als Steuer zu qualifizieren ist, könnten diese Entscheidungen jedoch schon richtungsweisend sein. Ende des Jahres sollen vor dem BVerwG weitere Klagen verhandelt werden, bei denen es dann auch um den Rundfunkbeitrag in gewerblichen Betrieben geht.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Altmarkt 17

03046 Cottbus

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de