
Erbrecht und ehelicher Güterstand
Vielen Unternehmern ist nicht bewusst, dass der zum Ehegatten bestehende Güterstand erhebliche Auswirkungen z.B. auf die Übertragung von Vermögensgegenständen, wie dem Unternehmen hat. Eine Modifikation des gesetzlichen Güterstandes ist daher zumeist ratsam.
Oftmals stellt das Unternehmen den wichtigsten Vermögensgegenstand dar. Dies hat dann im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zur Folge, dass der Unternehmer über sein Vermögen als Ganzes gem. § 1365 BGB verfügungsbeschränkt ist und sich mit seinem Ehegatten hierzu abstimmen muss. Auch wird das Unternehmen bei Vorliegen des gesetzlichen Güterstands im Falle der Scheidung erheblich belastet, weil der Ehegatte einen auf Geld gerichteten Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen wird. Dieser berechnet sich anhand der zukünftigen Gewinnerwartungen für mehrere Jahre. Es ist damit Geld herauszureichen was noch nicht einmal verdient worden ist.
Deshalb sollte unter Umständen eine Beteiligung des Ehegatten an dem Unternehmen im Wege einer Güterstandsschaukel erwogen werden. Hierbei handelt es sich um eine virtuelle Beendigung des bestehenden Güterstandes und die darauf erfolgende Gewährung des Zugewinnausgleichs im Wege der Übertragung von Anteilen an dem Unternehmen. Durch diese Beteiligung des Ehegatten wird verhindert, dass der Ehegatte in der Situation der Scheidung der Ehe eine unternehmensgefährdenden Zahlungsanspruch geltend machen kann. Weiterer Vorteil ist der Umstand, dass bei späterer Rückkehr in den gesetzlichen Güterstand dem Ehegatten in der Situation des Erbfalls erneut ein gesetzlicher Zugewinnausgleichsanspruch zusteht und er so seinen erbschaftssteuerlichen Freibetrag schonen kann.
Oftmals vereinbaren Eheleute ein Berliner Testament und setzen sich damit gegenseitig zu Alleinerben ein. Gleichzeitig sollen die Kinder auf den Pflichtteil gegenüber dem erstversterbenden verzichten. Dies hat zur Folge, dass die erbschaftsteuerlichen Freibeträge der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht genutzt werden und aufgrund der Zusammenführung des Vermögens beim letztversterbenden Ehegatten eine zweimalige Versteuerung des geerbten Vermögens droht. Das Berliner Testament muss daher gerade bei größeren Vermögen unbedingt kritisch hinterfragt werden.