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Erbschaftssteuer: Zukunft der Entlastung von Betrieben

Kurz vor Weihnachten hatte das Bundesverfassungsgericht die aktuell geltenden Verschonungsregelungen für die Übertragung von Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt. Nun beginnt die Diskussion über die zukünftige Ausgestaltung. Eine Diskussionsveranstaltung der Stiftung Familienunternehmen, die am 8. Januar 2015 in Berlin stattfand, zeigte erste Tendenzen, wohin die Reise gehen soll.

Fest steht, dass die Erbschaftssteuer nicht abgeschafft wird und auch nicht geplant ist, das Steueraufkommen (jährlich 4 – 5 Mrd. Euro) zu erhöhen. Einer Regionalisierung (Bundesländer bestimmen, wie hoch die Steuer in ihrem Gebiet ist) erteilt das Bundesfinanzministerium eine Absage. Bund und Länder (beide müssen sich einigen) wollen eine zügige Neuregelung, die an den Grundsätzen des aktuellen Erbschaftssteuerrechts festhält. Eine Rückwirkung der Neuregelung wird vermieden.

Auch zukünftig sollen kleine und mittlere Unternehmen steuerfrei auf die kommende Generation übertragen werden, wenn die Betriebe fortgeführt werden. Die verfassungsrechtlich gebotenen Korrekturen sollen so gering wie möglich ausfallen.  Einziger Unterschied: Die Grenze von 20 Arbeitnehmern, bis zu der stets steuerfrei übertragen werden konnte, wird fallen. Diese "Bagatellgrenze" dürfte zukünftig eher in der Größenordnung von 7 bis 10 Arbeitnehmer liegen. Eventuell wird der Gesetzgeber auch eine Lohnsumme festschreiben, bis zu der immer Übertragung ohne Steuerlast möglich ist.

Für große Unternehmen ordnet das Bundesverfassungsgericht eine besondere Rechtfertigung für einen weitgehenden Verzicht auf die Erbschaftssteuer an. Es zeichnet sich ab, dass der Gesetzgeber den Begriff "großes Unternehmen" nicht nach der Definition der EU bestimmen möchte (mehr als 250 Mitarbeiter etc.), sondern einen Unternehmenswert von 100 Millionen Euro festlegen wird, ab dem eine Bedürftigkeitsprüfung zu erfolgen hat (vom Verfassungsgericht als eine Möglichkeit aufgezeigt). Diese Grenze dürfte kaum ein Handwerksbetrieb erreichen.

Der (sehr/zu ambitionierte) Zeitplan des BMF ist, mit den Finanzpolitikern kurzfristig Eckpunkte für eine Reform zu vereinbaren, um rund um Ostern einen Vorschlag der Bundesregierung zu verabschieden. In der letzten Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2015 sollen dann nach dem Bundestag die Bundesländer zustimmen. Zu Beginn des Jahres 2016 sollen die neuen Regeln in Kraft treten und damit ein halbes Jahr vor Ende der Frist, die das Verfassungsgericht gesetzt hat.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12) ist auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts abrufbar.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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