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RechtlichesEuGH zu Fahrzeiten und Arbeitszeit

Fahrzeiten, die nach Vorgaben des Arbeitgebers und mit dienstlichen Fahrzeugen getätigt werden, können auch für die Beifahrer als Arbeitszeiten einzustufen sein. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 09.10.2025 (Az. C 110/24) und bestätigt hiermit seine ständige Rechtsprechung.



Sachverhalt

Der Entscheidung des EuGH lag ein Fall aus Spanien zugrunde. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein öffentliches Unternehmen, welches Naturschutzarbeiten ausführt. Die Arbeitnehmer verfügen über keinen festen Arbeitsort, sondern führen die Arbeiten in wechselnden Naturschutzgebieten aus. Die Mitarbeiter fahren nach Anweisung des Arbeitgebers täglich von ihrer Wohnung zu den vorgegebenen Stützpunkten. Dort bekommen sie ein Firmenfahrzeug mit dem notwendigen Arbeitsmaterial gestellt, mit dem sie morgens zum jeweiligen Einsatzort und nach Abschluss zurück zum Stützpunkt fahren. Von dort aus fahren die Mitarbeiter eigenständig zu ihrer Wohnung. Ausgehend von den Regelungen der Arbeitsverträge wurde nur die Hinfahrt vom Stützpunkt zum Einsatzort als Arbeitszeit erfasst, die Rückfahrt hingegen nicht.

Die klagende Gewerkschaft beanstandete die Regelung der Arbeitgeberin und machte geltend, dass die Rückfahrt ebenfalls als Arbeitszeit einzustufen sei, da die Mitarbeiter auch hierbei den Vorgaben des Arbeitgebers unterliegen und nicht frei über ihre Zeit verfügen können.

Das nationale Gericht legte die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor.



Entscheidung

Der EuGH stellte im Rahmen seiner Entscheidung des Sachverhalts klar, dass sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt zwischen Stützpunkt und Einsatzort als Arbeitszeit einzustufen sind.

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) kennt nur die Kategorien Arbeitszeit und Ruhezeit. Arbeitszeit ist danach jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

Im zu entscheidenden Fall vertraten die Richter die Auffassung, dass bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort, die auf Weisung des Arbeitgebers zu einer vorgegebenen Uhrzeit an einem bestimmten Stützpunkt erscheinen müssen, um von dort gemeinsam im Firmenfahrzeug zu wechselnden Einsatzorten zu fahren und während dieser Fahrten keinerlei freie Disposition über ihre Zeit haben, derartige Fahrzeiten als Arbeitszeit zu bewerten seien. Die Fahrten seien ein notwendiger Bestandteil der vertraglich geschuldeten Tätigkeit, untrennbar mit deren Erbringung verbunden und vollständig durch den Arbeitgeber organisiert.

Nicht zu entscheiden hatte der EuGH die – ebenfalls oft streitige - Frage, ob die Wege vom Wohnsitz zum Stützpunkt oder zurück als Arbeitszeit gelten.

 

Fazit

Im Gegensatz zum deutschen Arbeitszeitbegriff, kennt jener des EU-Rechts lediglich zwei Kategorien (Arbeitszeit und Ruhezeit). Das deutsche Recht ist diesbezüglich deutlich differenzierter und unterscheidet weitergehend unter anderem zwischen Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.

Der EuGH beurteilt die Einordnung von Zeit als Arbeits- oder als Ruhezeit anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände und kam in dem zu entscheidenden Fall zur Annahme, dass es sich bei den in Rede stehenden Fahrzeiten um Arbeitszeit handelt.

 

 

Ansprechpartnerin

Antje Feldmann

Abteilungsleiterin Recht

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