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Ferienjobs - Was gilt es zu beachten?

Die Sommerferien sind nicht nur zum Erholen da. Viele Schüler nutzen die Ferien, um sich etwas hinzuzuverdienen. Handwerksbetriebe mit vollen Auftragsbüchern können gerade zu Spitzenzeiten jede Unterstützung gebrauchen und stellen auch Jugendliche im Rahmen eines Ferienjobs als Aushilfskräfte ein. Mit etwas Glück lernt der Meister auf diesem Weg seinen nächsten Azubi kennen.

Da die meisten Schüler allerdings noch nicht volljährig sind, gibt es für den Handwerksbetrieb als Arbeitgeber einiges zu beachten. Das Brandenburger Landesamt für Arbeitsschutz hat folgende wichtige Punkte ausgearbeitet:

Wann und womit dürfen Jugendliche beschäftigt werden?

  • Schülerinnen und Schüler dürfen in den Ferien beschäftigt werden, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind. Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche ist die Ferienarbeit auf maximal vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt (§ 5 Abs. 4 JArbSchG) und darf höchstens 20 Ferientage betragen. Die vier Wochen können zusammenhängend genutzt oder auf die Ferien verteilt werden. Arbeitszeiten sowie Arbeitstage bei verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht ist die Dauer der Ferienarbeit unbegrenzt.
  • Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, für die eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) durchgeführt wurde (§ 28a JArbSchG). Inhaltlich sind die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen zulässiger Tätigkeiten zu ermitteln, zu bewerten und konkrete Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist regelmäßig zu prüfen und erforderlichenfalls geänderten Bedingungen anzupassen.
    Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche (bis zur Klassenstufe 10) muss die Arbeit leicht und geeignet sein. Für diese finden die für Kinder geltenden Vorschriften (siehe auch Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV) Anwendung.
    Bei der Auswahl der geeigneten Tätigkeiten sind die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen der §§ 22 und 23 JArbSchG zu beachten.

Was ist zu beachten?

  • Vor Beginn der Ferientätigkeit und bei jedem Wechsel der Arbeitsbedingungen sind die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung tätigkeitsbezogen über Unfall- und Gesundheitsgefahren und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung sollten dokumentiert werden, um deren Durchführung nachweisen zu können.
  • In der Gefährdungsbeurteilung festgelegte Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und von den Schülerinnen und Schülern bestimmungsgemäß zu benutzen. Je nach Art der Gefährdung können Schutzkleidung, Schutzschuhe, Kopfschutz, Augenschutz oder Gehörschutz erforderlich sein. 

Wie sind Jugendliche zu vergüten?

Auch bei Ferienjobs sind grundsätzlich eventuelle tariflich bestimmte Vergütungsvorschriften oder der gesetzliche Mindestlohn zu beachten. Vom Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind jedoch Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung ausgenommen, so dass der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro ((ab 1. Januar 2017: 8,84 Euro) hier ausnahmsweise unterschritten werden kann. Denn das MiLoG gilt nämlich für alle Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind.

Soweit der gesetzlichen Mindestlohn oder Tariflöhne keine Anwendung finden, bestimmt sich die Vergütung des Ferienjobs nach der vertraglichen Vereinbarung.

Regelungen zur Arbeitszeit

  • Tägliche Arbeitszeit (§ 8 JArbSchG)
    Beschäftigungszeit ohne Pausen:
    höchstens 8 Stunden in der Zeit von 6 bis 20 Uhr, maximal 5 Tage pro Woche, Verlängerung an einzelnen Werktagen auf 8,5 Stunden ist zulässig, wenn die Arbeitszeit an einzelnen Tagen derselben Woche verkürzt wird.
  • Wöchentliche Arbeitszeit (§ 8 JArbSchG)
    höchstens 40 Stunden (montags bis freitags; samstags- sonn- und feiertags nur, wenn nach JArbSchG zulässig (siehe Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit)
  • Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)
    30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden;
    60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
    Als Ruhezeit gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Schülerinnen und Schüler nicht ohne Pause beschäftigt werden.
  • Zulässige Schichtzeit (§ 12 JArbSchG)
    tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung aller Pausen: 10 Stunden
    Ausnahmen: Gastgewerbe, Landwirtschaft, Tierhaltung, Bau- und Montagestellen je 11 Stunden
    Bei längeren täglichen Arbeitszeiten ist die 40-Stunden-Woche durch Verkürzung der Arbeitszeit an anderen Tagen derselben Woche zu gewähren.
  • Tägliche Freizeit (§ 13 JArbSchG)
    mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
  • Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit (§§ 16 bis 18 JArbSchG)
    ist für Schülerinnen und Schüler grundsätzlich verboten
    Ausnahmen: gemäß §§ 16 bis 18 JArbSchG, z. B. in Krankenhäusern, Pflegeheimen, in der Gastronomie, Landwirtschaft und Tierhaltung
    nur an Samstagen: z. B. im Handel, Friseurhandwerk
    Beschäftigungsverbote: am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr, am 25. Dezember, 1. Januar, ersten Osterfeiertag und 1. Mai; vor Schultagen ab 20 Uhr
    Wird von Ausnahmen Gebrauch gemacht, ist die 5-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen Tag derselben Woche zu gewähren. 
  • Besteht während der Ferienarbeit Kontakt mit Patientinnen und Patienten oder Tieren, sollte Impfschutz vorhanden sein. Empfehlungen, die für die Ferienarbeit zutreffen, finden Sie auch in den branchenspezifischen Merkblättern zur Durchführung des Schülerbetriebspraktikums in Gesundheitseinrichtungen und zum Umgang mit Tieren.
  • Eine ausreichende Aufsicht durch fachkundige Erwachsene ist sicherzustellen.

Sonstige Regelungen

  • Ärztliche Erstuntersuchungen nach dem JArbSchG sind für die Ferienarbeit nicht erforderlich.
  • Während der Ferienarbeit besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über den Unfallversicherungsträger der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers.
  • Voraussetzung für den Umgang mit Lebensmitteln ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Bedingungen zum Erhalt, Gültigkeit und Kosten der Bescheinigung sind beim jeweiligen Gesundheitsamt der Städte oder der Landkreise zu erfragen.

Verbotene Tätigkeiten für Schülerinnen und Schüler

  • Heben, Tragen (Richtwert über 10 kg), Ziehen und Schieben schwerer oder instabiler Lasten
  • ständiges Stehen an einem Ort (z. B. Verpackungsarbeiten an einem Platz)
  • langandauernde erzwungene Körperhaltung (z. B. Arbeiten in knieender Haltung in der Landwirtschaft)
  • Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeiten (z. B. am Fließband)
  • Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung (z. B. Alleinarbeit, unklare Verantwortlichkeiten)
  • Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind (z. B. in nicht jugendfreien Videotheken)
  • Unfallträchtige Arbeiten, gefährliche Arbeitssituationen (z. B. Abbrucharbeiten, Arbeiten auf Gerüsten, diverse Tiefbauarbeiten, erstmaliger Umgang mit Großtieren, Bedienen gefährlicher Arbeitsmittel, wie Hebezeuge, Krane, Fahrzeuge aller Art, Pressen, Säge-, Fräs-, Hack-, Spalt-, Schweiß-, Handschleif- und Trennmaschinen)
  • Arbeiten in außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe, unter schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen und Strahlen (z. B. in Kühl- und Nassräumen der Lebensmittelindustrie)
  • Arbeiten mit Infektionsgefährdungen ( z. B. in der Human- und Tiermedizin)
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind (z. B. ätzenden, entzündlichen, giftigen Stoffen)
  • Arbeiten ohne Unterweisung und Anleitung
  • Alleinarbeit außer Sicht- und Rufweite Erwachsener

Neben dem Arbeitsschutz gibt es auch eine ganze Reihe von Regelungen rund um Steuern und Sozialversicherungen zu beachten. Hierzu empfiehlt es sich, den Steuerberater oder die Lohnbuchhaltung zu kontaktieren.

Haftungsausschluss:
Dieser Beitrag soll lediglich einen ersten Überblick über die Problematik geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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